21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 31094

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Landgericht München I Urteil07.05.2021

Kein Kündigungsrecht eines Yacht-Charter-Vertrag wegen Corona-ReisewarnungKein Anspruch auf Rückzahlung wegen Störung der Geschäfts­grundlage

Das Landgericht München I hat eine Klage auf Rückzahlung einer bereits geleisteten Charter (d.h. Vergütung) für eine Yacht im Fahrgebiet der Balearen in Höhe von 16.340 € abgewiesen. Der Kläger begehrte die Rückzahlung, nachdem aufgrund der Corona-Pandemie das Auswärtige Amt für den streit­gegen­ständlichen Zeitraum eine Reisewarnung für das Festland Spanien und die Balearen ausgesprochen hatte. Das Gericht hat entschieden, dass ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten An-zahlungen nicht besteht, da dem Kläger weder ein Rücktrittsrecht, noch ein Kündigungs- oder ein Widerrufsrecht zustand. Insbesondere habe der beweisbelastete Kläger nicht beweisen können, dass die streit­gegen­ständliche Yacht zu Beginn des Charter­ver­trages nicht zur Nutzung bereitgestanden habe.

Bereits am 06.02.2020 schloss der Kläger mit der Beklagten per E-Mail einen Yacht-Charter-Vertrag ohne Begleitpersonal (bareboat charter) für den Zeitraum vom 29.08.2020 bis zum 05.09.2020 zum Preis von 16.340 € für insgesamt 6 Personen. Das Auswärtige Amt sprach sowohl für das Festland Spanien als auch für die Balearen ab dem 15.08.2020 aufgrund der Corona-Pandemie eine Reisewarnung aus. Grund war die Gefahr einer Covid-19 Erkrankung und damit eine Gefahr für Leib und Leben. Dennoch erklärte Gesund­heits­mi­nister Spahn, dass Reisen nach Spanien unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln weiter möglich seien. Reiserückkehrer müssten nur bis zum negativen Testergebnis in Quarantäne. Der Kläger stornierte daher mit E-Mail vom 15.08.2020 die Reise. Der Kläger begründete seine Klage u.a. damit, dass eine Überlassung der Mietsache an ihn nicht möglich sei, da er zum vereinbarten Übergabe- und Überlas­sungs­termin aufgrund der Corona-Krise nicht anwesend sein werde. Eine Reise sei ihm wegen anschließender zwangsläufiger Quarantäne nicht möglich. Eine Verlegung der Buchung sei keine Option, da der Kläger sich entschlossen habe, ein eigenes Schiff zu kaufen.

Kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es erachtete die Klage als nicht begründet. Vorliegend sei deutsches Recht anwendbar. Ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen bestehe nicht. Trotz Hinweis des Gerichts habe der Kläger kein Beweisangebot dazu unterbreitet, dass die Beklagte nicht in der Lage gewesen sei, die Yacht zur Verfügung zu stellen. Zudem sei es der Kläger selbst gewesen, der den Vertrag nicht durchführen wollte. Die Anste­ckungs­gefahr sei bei der geplanten Art von Urlaub anders zu beurteilen, als bspw. Urlaub in einer großen Hotelanlage. Deshalb bestehe kein Kündigungsrecht. Auch scheide ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäfts­grundlage nach § 313 BGB aus. Es handle sich um ein in seiner Person liegenden Grund, wenn der Kläger sich aufgrund der Reisewarnung dazu entschließe, nicht anzureisen. Die Zahlungspflicht bleibe dann bestehen. Schließlich bestehe auch kein Widerrufsrecht nach den Regeln des Fernab­satz­ver­trages, da der Chartervertrag unter die Ausnahme nach § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB falle. Der streit­ge­gen­ständliche Schiffs­miet­vertrag sei eine Dienstleistung im Bereich der Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken sowie eine weitere Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeit­be­schäf­ti­gungen.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/aw)

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