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Landgericht München I Beschluss20.12.2005

Beschädigung des Eigentums des Vermieters rechtfertigt fristlose Kündigung des MietersAbmahnung nicht erforderlich

Beschädigt ein Mieter das Eigentum des Vermieters, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Mietver­hält­nisses. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München I hervor.

In dem zu Grunde liegenden Fall wurde der Mieterin einer Wohnung fristlos gekündigt, da sie in einer Nacht Steine aus der Terrasse einer Mitmieterin riss und diese gegen die mit Rollläden verschlossene Fenster warf. Sie begründete dieses Verhalten damit, dass von der Mitmieterin eine andauernde Lärmbelästigung ausgehe. Da sich die Mieterin weigerte auszuziehen, erhob die Vermieterin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht München gab der Klagte statt, da die Kündigung aufgrund des Verhaltens der Mieterin begründet gewesen sei. Denn es habe ein schwere Vertrags­ver­letzung vorgelegen. Wegen der Sachbeschädigung der Mieterin sei zudem keine Abmahnung erforderlich gewesen. Die Mieterin legte gegen das Urteil Berufung ein.

Räumungs- und Heraus­ga­be­an­spruch bestand

Das Landgericht München I bestätigte das Urteil des Amtsgerichts und wies die Berufung zurück. Es nahm Bezug auf die Urteilsgründe des Amtsgerichts und führte ergänzend aus, dass aufgrund des Vorfalls in der Nacht die Mieterin eine massive Störung des Hausfriedens begangen habe. Die Vermieterin sei berechtigt gewesen das Mietverhältnis ohne vorherige Abmahnung fristlos zu kündigen. Eine Fortsetzung des Mietver­hält­nisses sei ihr nicht zuzumuten gewesen.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (zt/WuM 2006, 524/rb)

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