21.11.2024
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Dokument-Nr. 10760

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Urteil29.10.2009Landgericht München I13 S 9552/09
Vorinstanz:
  • Amtsgericht München, Urteil29.04.2009
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Landgericht München I Urteil29.10.2009

Hotel-Taxistand: Hotelier hat bezüglich eines Taxistands auf seinem Grundstück nur ein eingeschränktes HausrechtTaxiplatz­re­ser­vierung vor einem Hotel kann von jedem Taxifahrer in Anspruch genommen werden

Wenn der Betreiber eines Hotels auf seinem Grundstück einen Taxistandplatz unter Anbringung des Zeichens 229 StVO (Taxistandplatz, Halteverbot) eingerichtet hat, hat er damit die Nutzung für alle Taxiunternehmer ohne Beschränkung freigegeben und auf sein unein­ge­schränktes Hausrecht verzichtet. Jeder Taxiunternehmer hat dann das Recht, diesen Taxiplatz zur Erbringung seiner Dienst­leis­tungen zu benutzen, solange er den Betriebsablauf des Hotels nicht stört. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München I hervor.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Taxifahrer gegen die Betreiberin eines Hotels (Beklagte). Die Hotel­be­treiberin hatte der Anordnung eines Taxistands unter der Aufstellung der entsprechenden Straßenschilder (Taxistandplatz, Halteverbot) auf ihrem Grundstück zugestimmt. Gäste stellten gelegentlich ihre Autos auf dem Taxistandplatz ab.

Taxifahrer beschwerte sich über auf dem Taxistand parkende Gäste - Hotel erteilt Hausverbot

Ein Taxifahrer beschwerte sich darüber lautstark und rief die Polizei. Die Hotel­be­treiberin erteilte dem Taxifahrer Hausverbot mit der Folge, dass er nicht mehr den Taxistandplatz anfahren sollte. Dagegen klagte er.

Landgericht: Hotel hat mit Einrichtung des Taxistands nur noch eingeschränktes Hausrecht

Nachdem der Taxifahrer vor dem Amtsgericht noch gescheitert war, war seine Berufung vor dem Landgericht erfolgreich. Der Kläger habe aufgrund der Eröffnung der Nutzung des Taxistand­platzes für einen unbeschränkten Personenkreis von Taxiun­ter­nehmern und - fahrern einen Rechtsanspruch auf Nutzung des Taxistand­platzes. Die Hotel­be­treiberin habe durch die Zustimmung der Errichtung eines Taxistand­platzes nicht mehr ein absolutes, sondern nur noch ein eingeschränktes Hausrecht.

Landgericht: Auch Hotelgäste müssen Halteverbot respektieren

Auch die Beschwerde über die Hotelgäste, die auf dem Taxistand parkten, stelle keinen Grund dar, ein Hausverbot zu erteilen, da der Betriebsablauf des Hotels nicht gestört ist. Schließlich müssten sich alle, auch die Hotelgäste, an das Halte­ver­bots­schild halten. Überdies stelle es eine Beein­träch­tigung der Berufsausübung der Taxifahrer dar, wenn ihre Taxistandplätze tatsächlich nicht nutzbar seien, weil sie von Hotelgästen zugeparkt werden.

Landgericht: Taxistandplatz letztlich auch im Interesse des Hotels - Hotelgäste dürfen auf Taxistand nicht parken

Es koste Zeit und Geld, einen Taxistandplatz anzufahren, daher müsse dieser auch erreichbar sein. Dem Umstand, dass die Hotelgäste teilweise Ausländer wären und die Schilder nicht kennen würden, könne das Hotel dadurch Rechnung tragen, dass das Servicepersonal an der Rezeption die Gäste entsprechend freundlich darauf hinweist. Diese Hinweise seien zumutbar, weil einerseits der Taxistandplatz auch und gerade im Interesse der Beklagten eingerichtet wurde, um den Hotelgästen einen entsprechenden Service anbieten zu können. In jedem Fall sei die Auffassung falsch, dass die Beklagte den Taxistandplatz ihren Hotelgästen als Parkplatz zur Verfügung stellen könne.

Landgericht beruft sich auf ein Urteil des Bundes­ge­richtshofs vom 3. November 1993

Das Landgericht stützte seine Entscheidung auf ein Urteil des Bundes­ge­richtshofs vom 03.11.93 (BGHZ 124, 39 ff.) und die darin dargelegten Grundsätze, die sich auf den streit­ge­gen­ständ­lichen Fall übertragen ließen. Danach sei die Kontrolle der von den Kunden mitgeführten Taschen an der Kasse eines Einzel­han­dels­marktes nur zulässig, wenn ein konkreter Diebstahl­s­verdacht vorliege. Fehle es an einem derartigen Verdacht, so kann ein Kunde, der eine Kontrolle verweigert, nicht allein deswegen mit einem Hausverbot belegt werden.

Landgericht: Die BGH-Flughafen-Entscheidung vom 20. Januar 2006 führt zu keinem anderen Ergebnis

Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs vom 20.01.06 (V ZR 134/05) führe zu keinem abweichenden Ergebnis, führte das Landgericht München weiter aus. Hier habe der Bundes­ge­richtshof unter Hinweis auf den Kontra­hie­rungszwang des Flugha­fen­be­treibers darauf hingewiesen, dass allen Personen generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall der Zutritt zum Flughafen gestattet sei, die sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegen und den Betriebsablauf nicht stören. Wie bereits dargelegt, liege keine Störung des Betriebsablaufs der Beklagten vor, die ein Nutzungsverbot rechtfertigen würde.

Quelle: ra-online, Landgericht München I

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