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26.01.2025  
Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.
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Landgericht München I Urteil08.05.2001

Kein Anspruch der Wohnungs­ei­gentümer­gemeinschaft auf Beseitigung von Balkonkästen und Rankgewächsen gegenüber MieterBlumenkästen dienen dem Wohnzweck

Eine Wohnungs­ei­gentümer­gemeinschaft kann einem Mieter nicht untersagen, Blumenkästen und Rankpflanzen an seinem Balkon anzubringen. Soweit die Rankgewächse die Fassade nicht beschädigen, besteht kein Unterlassungs­anspruch. Des Weiteren dienen Balkonkästen dem Wohnzweck. Dies hat das Landgericht München I entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte eine Wohnungseigentümergemeinschaft von einem Mieter die Beseitigung der auf dem Balkon angebrachten Blumenkästen. Ihrer Meinung nach habe der Mieter das Gemein­schafts­ei­gentum nicht durch das Aufhängen von Balkonkästen nutzen dürfen. Außerdem habe sie die Beseitigung aus Verkehrs­si­che­rungs­gründen verlangen müssen. Zudem begehrte die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft, angesichts einer möglichen Beschädigung der Fassade, die Entfernung eines Knöterichs, welcher über den Balkon hinaus auf der Außenfassade wuchs. Da sie mit ihrer Klage vor dem Amtsgericht München (AG München, Urt. v. 08.12.2000 - 271 C 23794/00) erfolglos blieb, legte die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft Berufung ein.

Anspruch auf Entfernung des Knöterichs bestand nicht

Nach Ansicht des Landgerichts München I habe kein Anspruch auf Entfernung des Knöterichs bestanden. Denn eine Beschädigung der Fassade sei nicht ersichtlich gewesen.

WEG konnte ebenfalls nicht Beseitigung der Balkonkästen verlangen

Ebenfalls habe nach Auffassung des Landgerichts kein Anspruch auf Beseitigung der Balkonkästen bestanden. Denn eine solche Nutzung des Balkons diene den Wohnzwecken. Allenfalls der Eigentümer der Wohnung hätte aus vertraglichen Gründen die Beseitigung verlangen können. Zudem sei nicht die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft verkehrs­si­che­rungs­pflichtig gewesen, sondern der Mieter. Insoweit müsse dieser im Ernstfall für einen Schaden eintreten.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)

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