21.11.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 33086

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Urteil01.03.2023Landgericht München I1 S 7620/22 WEG
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DWW 2023, 187Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2023, Seite: 187
  • NJW 2023, 1527Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2023, Seite: 1527
  • NJW-RR 2023, 720Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2023, Seite: 720
  • NZM 2023, 331Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2023, Seite: 331
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Wolfratshausen, Urteil03.06.2022, 1 C 734/20 WEG
ergänzende Informationen

Landgericht München I Urteil01.03.2023

Verbot des Grillens mit Elektrogrill an zwei auf­einander­folgenden Wochenend- bzw. Feiertagen und mehr als viermal im MonatBelästigung der Nachbarn durch Rauch und Grillgerüche

Einem Wohnungs­ei­gentümer kann untersagt werden, an zwei auf­einander­folgenden Wochenend- bzw. Feiertagen und mehr als viermal im Monat mit einem Elektrogrill zu grillen. Dies hat das Landgericht München I entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer einer Wohnung klagte im Jahr 2020 vor dem Amtsgericht Wolfratshausen gegen einen seiner Nachbarn auf Unterlassung des Grillens auf der Terrasse. Der Nachbar war Eigentümer der Erdge­schoss­wohnung und grillte mehrmals in der Woche mit seinem Elektrogrill, wodurch Rauch und Grillgerüche in die Wohnung des Klägers eindrangen.

Amtsgericht wies Klage ab

Das Amtsgericht Wolfratshausen verneinte einen Anspruch auf Unterlassung des Grillens und wies die Klage daher ab. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers.

Landgericht beschränkt Grillzeiten

Das Landgericht München I entschied zu Gunsten des Klägers. Er könne vom Beklagten verlangen, dass er nicht an zwei aufein­an­der­fol­genden Tagen am Wochenende (Samstag oder Sonntag) oder an zwei aufein­an­der­fol­genden Sonn- und Feiertagen und insgesamt mehr als viermal im Monat auf seiner Terrasse grillt. Zwar seien die durch das Grillen verursachten Beein­träch­ti­gungen durch Rauch und Essengerüche in einem gewissen Umfang als sozialadäquates Verhalten hinzunehmen. Dennoch müsse auf die Belange und Interessen der anderen Wohnungs­ei­gentümer Rücksicht genommen werden. Es müsse also Zeiten geben, gerade auch bei schönem Wetter am Wochenende und an Feiertagen, zu denen sich die anderen Wohnungs­ei­gentümer ungestört von Grillgerüchen und Rauch bei geöffnetem Fenster in ihrer Wohnung oder auf ihren Balkon aufhalten können.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)

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