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Dokument-Nr. 15367

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Urteil11.12.2012Amtsgericht Halle (Saale)120 C 1126/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • jurisPR-MietR 16/2013, Anm. 6, Bernd Jahreisjuris PraxisReport Miet- und Wohnungseigentumsrecht (jurisPR-MietR), Jahrgang: 2013, Ausgabe: 16, Anmerkung: 6, Autor: Bernd Jahreis
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Halle (Saale) Urteil11.12.2012

Wohnungs­ei­gentümer dürfen nur vier Mal im Jahr mit Holzkohle grillenZudem Vorankündigung von 24 Stunden erforderlich

Wohnungs­ei­gentümer müssen gegenseitig auf sich Rücksicht nehmen. Daher kann das Grillen mit Holzkohle auf vier Mal im Jahr pro Wohnungs­ei­gentümer beschränkt werden. Zudem ist die Grillaktivität 24 Stunden vorher anzukündigen. Dies hat das Amtsgericht Halle (Saale) entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall fühlten sich Wohnungseigentümer durch das Grillen ihrer Miteigentümer belästigt. Aufgrund der besonderen Nähe vertraten sie die Ansicht, dass das Grillen vorher angekündigt und darüber hinaus anzahlmäßig begrenzt werden müsse. Da die Grillfreunde dies anders sahen, landete der Fall vor Gericht.

Gericht beschränkte Grillvorgänge auf drei pro Monat

Das Amtsgericht Halle stellte fest, dass jeder Wohnungs­ei­gentümer nur viermal im Jahr mit Holzkohle grillen darf. Darüber hinausgehend habe ein Unter­las­sungs­an­spruch bestanden (§ 1004 BGB). Denn jeder Wohnungs­ei­gentümer sei verpflichtet, von seinem Eigentum in einer solchen Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem anderen Wohnungs­ei­gentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst (vgl. § 14 Nr. 1 WEG). Dies sei hier jedoch der Fall gewesen.

Grillen war störend

Aufgrund der Entfernung des Grills von fünf bis sechs Metern zu den Fenstern der klägerischen Wohnung und der verwendeten Holzkohle sei der Grillvorgang in der Wohnung bei geöffneten Fenstern als störend wahrgenommen worden, so das Amtsgericht weiter. Das Gericht begrenzte daher die Grillvorgänge, ausgehend von einer Grillzeit von März bis Oktober, auf drei Mal im Monat und damit 24 im Jahr. Aufgeteilt auf die sechs Wohnungs­ei­gentümer habe dies vier Grillvorgänge je Eigentümer im Jahr entsprochen.

24-stündige vorherige Ankündigung notwendig

Die Wohnungseigentümergemeinschaft habe zudem das Recht gehabt vorher von den Grillak­ti­vitäten in Kenntnis gesetzt zu werden. Zu beachten sei aber gewesen, dass dies nicht dazu führen dürfe, den spontanen Charakter des Grillens komplett zu untergraben. Außerdem seien die Unvor­her­seh­ba­r­keiten des Wetters zu berücksichtigen. Das Gericht hielt daher eine Vorwarnzeit von 24 Stunden für ausreichend.

Aktenzeichenhinweis

Die kostenlose-urteile.de Redaktion hat dieses Urteil beim Amtsgericht Halle (Saale) unter dem Aktenzeichen 120 C 1126/12 angefordert. Teils wird die obige Entscheidung mit dem Aktenzeichen 10 C 1126/12 zitiert. Das Aktenzeichen 10 C 1126/12 ist aber falsch. Richtig ist das Aktenzeichen: 120 C 1126/12.

Quelle: Amtsgericht Halle (Saale), ra-online (vt/rb)

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