18.01.2025
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Landgericht München I Beschluss02.09.2013

Pay-TV-Anbieter Sky darf Bundesligapaket mit reduziertem Leistungsumfang nicht mit Preissenkung bewerbenLG München untersagt irreführende Werbung mit "Statt-Preis"

Der Pay-TV-Anbieter Sky darf ein Bundesligapaket nicht mit einer Preissenkung bewerben, wenn der Kunde dafür weniger Leistung enthält als im gegen­über­ge­stellten Standardangebot. Dies entschied das Landgericht München und erklärte die Werbung für irreführend.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit einem verlockenden Angebot startete "Sky Deutschland Fernsehen" im August in die neue Bundesliga-Saison. Das Unternehmen warb damit, dass die Verbraucher alle Spiele der aktuellen Saison live und in HD verfolgen könnten. Der Preis dieser Flatrate wurde zum Bundesligastart von 34,90 Euro auf 29,90 Euro gesenkt. Nach Vertragsschluss mussten die Kunden jedoch feststellen, dass sie für den günstigeren "Statt-Preis" auch weniger Leistung erhielten. So war beispielsweise die Funktion "Sky Go" im Aktionsprodukt nicht enthalten.

Rabattierte Produkte müssen gleichen Leitungsumfang haben

Die Verbrau­cher­zentrale Bayern sah in dieser Werbung eine unzulässige Irreführung der Verbraucher. Nach Auffassung der Verbrau­cher­zentrale müssten Produkte auch denselben Leistungsinhalt haben, wenn diese mit "Statt-Preise" höheren Preisen gegen­über­ge­stellt würden.

Verbrau­cher­zentrale erwirkt einstweilige Verfügung

Nachdem das Unternehmen eine Unter­las­sungs­er­klärung nicht abgeben wollte, beantragte die Verbrau­cher­zentrale Bayern gerichtlich eine einstweilige Verfügung und bekam vom Landgericht München Recht. In einer Abschlus­s­er­klärung gegenüber der Verbrau­cher­zentrale Bayern hat "Sky Deutschland Fernsehen" diesen gerichtlichen Beschluss anerkannt.

Quelle: Verbraucherzentrale Bayern/ra-online

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