21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 32259

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Landgericht Mosbach Urteil31.08.2022

Werkstat­t­inhaber muss sich wegen Beschädigung eines firmeneigenen Fahrzeugs 20 % Unter­neh­mer­gewinn bei fiktivem Schadensersatz anrechnen lassenVoraussetzung ist fehlende Auslastung der Werkstatt

Rechnet ein Werkstat­t­inhaber bei der Beschädigung eines firmeneigenen Fahrzeugs seinen Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis ab, so muss er sich einen Unternehmer­gewinn­anteil von 20 % anrechnen lassen, wenn die Werkstatt nicht ausgelastet ist. Dies hat das Landgericht Mosbach entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einem Verkehrsunfall wurde das Fahrzeug einer Kfz-Werkstatt beschädigt. Die volle Haftung des Unfall­ve­r­ur­sachers stand außer Frage. Die Betreiberin der Werkstatt verkaufte das Fahrzeug unrepariert weiter und klagte schließlich gegen die Haftpflicht­ver­si­cherung des Unfall­ve­r­ur­sachers auf Zahlung von fiktiven Schadensersatz. Das Amtsgericht Buchen gab der Klage grundsätzlich statt, zog aber einen Betriebsgewinn von 20 % von der Schadenssumme ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Werkstatt­be­treiberin.

Anrechnung des Unter­neh­mer­gewinns bei fiktiver Schadens­a­b­rechnung

Das Landgericht Mosbach bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Auch bei einer fiktiven Schadens­a­b­rechnung muss sich ein Werkstattinhaber ein Unter­neh­mer­ge­win­n­anteil von 20 % anrechnen lassen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Werkstatt nicht ausgelastet ist. Das Wirtschaft­lich­keitsgebot einschließlich des Grundsatzes der subjetbezogenen Schaden­be­trachtung sowie das Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern, gelten auch für die fiktive Schadens­a­b­rechnung.

Quelle: Landgericht Mosbach, ra-online (vt/rb)

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