03.12.2024
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Landgericht Mannheim Urteil01.06.2017

Dosensuppen müssen Hinweise zur Aufbewahrung und zum Verzehrzeitraum habenHinweispflicht gilt auch für importierte Suppen

Das Landgericht Mannheim hat entschieden, dass auf Dosensuppen der Hinweis wie und wie lange der Rest aufbewahrt werden muss, nicht fehlen darf. Laut Gericht sei gerade in Ein-Personen-Haushalten damit zu rechnen, dass aufgrund der Menge des Doseninhaltes nicht immer alles auf einmal verzehrt werde.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Unter der Domain americanfood4U.de betrieb der Beklagte Lars Bolanca einen Onlineshop für amerikanische Lebensmittel. Dort warb er auch für die Tomatensuppe "Campell´s". Auf der Dose fehlte der Hinweis, wie mit der geöffneten Dose, also dem nicht verzehrten Rest, umzugehen sei. Dagegen klagte der Bundesverband der Verbrauch­zen­tralen. Zwar hatte die Dose nur knapp 300 Milliliter Inhalt, die enthaltene Tomaten­sup­pen­grundmasse musste aber vor dem Verzehr mit Wasser oder Milch auf 600 Milliliter ergänzt werden.

LG rügt Verstoß gegen Lebens­mit­te­l­in­for­ma­ti­o­ns­ver­ordnung

Das Landgericht Mannheim entschied, dass es gerade in Single­haus­halten, insbesondere auch bei älteren Menschen alles andere als abwegig erscheine, dass der Inhalt der Suppe nicht auf einmal verzehrt werde, sondern Reste zum späteren Verzehr aufgehoben würden. Es möge zwar jedem einleuchten, dass diese Reste nicht so lange haltbar sind, wie die ungeöffnete Suppendose. Ob sie in den Kühlschrank müssten und wie lange der mögliche Verbrauchs­zeitraum sei, erschließe sich dem Verbraucher aber nicht ohne weiteres. Somit liege ein Verstoß gegen Artikel 9 Absatz 1 g der Lebens­mit­te­l­in­for­ma­ti­o­ns­ver­ordnung (LMIV) vor. Damit widersprach das Gericht der Auffassung des Beklagten, die Suppe werde erfahrungsgemäß mit einem Mal verzehrt.

Der Shopbetreiber hatte sich zuvor bereits gegenüber einem Dritten außer­ge­richtlich verpflichtet, Inhaltsstoffe und Allergene der Suppe anzugeben sowie die Allergene auf zwei anderen importierten Produkten, einem Schoko­la­den­riegel und Frühstücks­flocken zu nennen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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