18.10.2024
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Landgericht Magdeburg Urteil05.10.2011

Pony-Kauf: Beim Kauf eines Tieres gelten die allgemeinen Gewähr­leis­tungs­vor­schriftenBeim Tierkauf geltend grundsätzlich die gleichen Gewähr­leis­tungs­regeln wie beim Kauf eines Fernsehers

Wenn ein Tier beim Kauf einen "Mangel" aufweist, wie beispielsweise Verhal­tens­auf­fäl­lig­keiten, dann kann der Käufer grundsätzlich allgemeine Gewähr­leis­tungs­vor­schriften geltend machen. Dies hat das Landgericht Magdeburg in seiner Entscheidung bekannt gegeben.

Im hiesigen Fall klagten die Käufer eines Ponys auf Rückzahlung des Kaufpreises für das Tier vom Verkäufer, da das Tier verhal­tens­auf­fällig war.

Verkäufer muss Möglichkeit zur "Nachbesserung" haben

Das Gericht hat die Klage abgewiesen, da auch beim Kauf eines Tieres dem Verkäufer die Möglichkeit eingeräumt werden muss "Nacherfüllung" zu leisten. Nacherfüllung bedeutet entweder Beseitigung des Mangels (z. B. Reparatur) oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Die Kläger hätten daher dem Verkäufer Gelegenheit geben müssen, entweder die Verhaltensauffälligkeit des Tieres zu "heilen" oder aber ein anderes Pony ohne Verhal­tens­auf­fäl­lig­keiten zu liefern.

Erläuterungen
§ 90 a Bürgerliches Gesetzbuch BGB Tiere sind keine Sache. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Quelle: Landgericht Magdeburg/ ra-online

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