21.11.2024
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Landgericht Magdeburg Urteil11.09.2018

Auto vor statt in der Garage geparkt: Fahrzeug­be­sitzer muss durch Diebstahl entstandenen Schaden teilweise selbst tragenParken vor der Garage erhöht Diebstahl­s­risiko

Parkt ein Fahrzeug­be­sitzer sein Auto vor anstatt wie in den Versicherungs­bedingungen vereinbart in der Garage, kann er dazu verpflichtet sein, einen durch Diebstahl des Fahrzeugs entstandenen Schaden selbst zu tragen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Magdeburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin ihren 5er BMW, anders als im Versi­che­rungs­vertrag vereinbart, nicht während der Nacht in der Garage sondern davor in der Einfahrt geparkt.

LG rügt Pflicht­ver­letzung der Klägerin

Das Landgericht Magdeburg sah hierin eine Pflichtverletzung der Klägerin. Durch das Parken vor statt in der Garage habe sich das Diebstahl­s­risiko erhöht. Da die Klägerin zuvor einen Versi­che­rungs­vertrag abgeschlossen hatte, bei dem sie als "Garagenparkerin" und einem daraus resultierenden minimierten Diebstahlrisiko eine geringere Versi­che­rungs­prämie zahlt, muss sie im Ergebnis daher knapp 6.000 Euro des ihr entstandenen Schadens selbst tragen.

Quelle: Landgericht Magdeburg/ra-online

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