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- Kein Anspruch auf Schadensersatz für Radfahrerin nach Sturz auf Bahnschienen in der Zeche ZollvereinOberlandesgericht Hamm, Beschluss09.06.2016, 6 U 35/16
- Verkehrssicherungspflicht auf Radwegen: 5 cm hohe Betonabbruchkante stellt abhilfebedürftige Gefahrenquelle darOberlandesgericht Hamm, Urteil29.08.2014, 9 U 78/13
Landgericht Magdeburg Urteil01.02.2018
Radfahrer hat keinen Anspruch auf Schadensersatz nach Sturz auf schadhaftem RadwegSchlechter Zustand des Radweges bereits von weitem gut erkennbar
Das Landgericht Magdeburg hat entschieden, dass ein auf einem schadhaften Radweg gestürzter Fahrradfahrer keinen Anspruch auf Schadensersatz hat.
Im zugrunde liegenden Fall war ein 80-jähriger Fahrradfahrer am Gründonnerstag 2016 gegen Ende einer etwa 30 km langen Radtour auf dem Fahrradweg Löderburger See/Atensleben gestürzt. An der Unfallstelle war der Teer Belag des Weges aufgewölbt und es gab Kuhlen und lange Risse. Der Mann forderte mindestens 3.500 Euro Schmerzensgeld und zudem Schadensersatz für sein beschädigtes Fahrrad und die Brille von rund 400 Euro.
Radfahrer hätte Fahrverhalten auf gut erkennbar schlechten Radweg einstellen müssen
Das Landgericht Magdeburg entschied, dass zwar der Radweg in einem unfallträchtigen Zustand gewesen sei, der Fahrradfahrer seinen Unfall aber selbst verschuldet habe. Die Vernehmung einer Zeugin und Fotos von der Unfallstelle haben ergeben, dass der schlechte Zustand des Radweges schon von weitem gut erkennbar gewesen ist. Der Kläger hätte sein Fahrverhalten darauf einstellen können und müssen. Zudem ist der Kläger, wie er selbst vor Gericht einräumte gegen Ende der Radtour erschöpft gewesen.
Warnung vor Gefahren muss nur bei gar nicht oder nicht rechtzeitig erkennbaren Schäden erfolgen
Die Beklagte Stadt Staßfurt muss dabei nur die Gefahren ausräumen und ggf. vor ihnen warnen, die für den sorgfältigen Straßenbenutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die dieser sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann. Die Behörden haben aber regelmäßig keine weitergehenden Pflichten, wenn der Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und der Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden kann. Die Gebietskörperschaften müssen mit Rücksicht auf die vielfältigen Aufgaben der öffentlichen Hand nur diejenigen Maßnahmen ergreifen, die objektiv erforderlich und noch objektiven Maßstäben zumutbar sind.
Mittlerweile ist die schadhafte Strecke saniert.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2018
Quelle: Landgericht Magdeburg/ra-online
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