21.11.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 24035

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Landgericht Lüneburg Urteil23.03.2017

Apotheker verstößt mit Gewährung von Wertgutscheinen nicht gegen wettbewerbs­rechtliche VorschriftenWertgutschein ist nicht anders zu bewerten als andere geringwertige Zugaben wie Papier­ta­schen­tücher oder Hustenbonbons.

Das Landgericht Lübeck hat entschieden, dass ein Apotheker mit einer Gewährung von Wertgutscheinen in Höhe von ,50 Euro nicht gegen wettbewerbs­rechtliche Vorschriften verstößt.

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit gewährte die Apotheke des Beklagten Kunden für den Kauf verschrei­bungs­pflichtiger Medikamente einen Wertgutschein über ,50 Euro. Die Klägerin, die ebenfalls eine Apotheke betreibt, hielt dies für wettbe­wer­bs­widrig. Sie beantragte, dem Beklagten die Werbemaßnahme durch einstweilige Verfügung zu untersagen.

Kunden werden durch Wertgutscheine nicht zur Auswahl bestimmter Arzneimittel unsachlich beeinflusst

Das Landgericht Lüneburg wies den Antrag ab. Die Gewährung der Wertgutscheine verstoße laut Gericht nicht gegen wettbe­wer­bs­rechtliche Vorschriften. Denn Kunden werden hierdurch nicht unsachlich beeinflusst, bestimmte Arzneimittel auszuwählen, weil der Wertgutschein nicht nur beim Kauf einzelner Produkte, sondern bei jedem Erwerb verschrei­bungs­pflichtiger Medikamente gewährt wird. Zudem wird die Entscheidung des Verbrauchers, welche Apotheke er aufsucht, durch den Wertgutschein nicht wesentlich beeinflusst; vielmehr trifft der Verbraucher seine Wahl auf Grund einer Vielzahl anderer Kriterien wie etwa Erreichbarkeit, Verfügbarkeit von Medikamenten und Beratungs­kom­petenz. Der Bonus von ,50 Euro spielt insofern allenfalls eine untergeordnete Rolle. Andere Apotheken werden in ihrer wettbe­werb­lichen Entfal­tungs­mög­lichkeit dadurch nicht eingeschränkt. Letztlich ist der Wertgutschein, so das Ergebnis des Gerichts, nicht anders zu bewerten als andere geringwertige Zugaben wie Papier­ta­schen­tücher oder Hustenbonbons.

Quelle: Landgericht Lüneburg/ra-online

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