21.11.2024
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Landgericht Lüneburg Urteil11.12.2001

Grund­stücks­eigen­tümer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Unterlassen des Zuschlagens von Autotüren nach 20 UhrLärmbelästigung durch klappende Autotüren stellt regelmäßig unwesentliche Beein­träch­tigung dar

Kommt es aufgrund von zuschlagenden Autotüren zu einer Lärmbelästigung auch nach 20 Uhr, so muss ein davon betroffener Grund­stücks­eigen­tümer dies regelmäßig hinnehmen. Die durch die klappenden Autotüren verursachte Lärmbelästigung ist grundsätzlich als unwesentliche Beein­träch­tigung im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB einzustufen. Dem Grund­stücks­eigen­tümer steht daher in der Regel kein Anspruch auf Unterlassen des Zuschlagens von Autotüren in einem bestimmten Radius nach 20 Uhr zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Lüneburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall fühlte sich ein Grundstückseigentümer durch zuschlagende Autotüren belästigt. Sein Schlafzimmer grenzte nämlich an den Parkplatz eines Mietshauses. Da es noch nach 20 Uhr zu Lärmbe­läs­ti­gungen aufgrund von klappenden Autotüren kam, klagte er auf Unterlassung. Der Grund­s­tücks­ei­gentümer wollte erreichen, dass nach 20 Uhr in einem Radius von 25 m um sein Grundstück keine Autotüren zugeschlagen werden dürfen. Das Amtsgericht Uelzen wies die darauf gerichtete Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers.

Kein Anspruch auf Verbot des Türzuschlagens nach 20 Uhr

Das Landgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers zurück. Diesem habe nicht nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Verbot des Zuschlagens von Autotüren nach 20 Uhr in einem Radius von 25 m um sein Grundstück zugestanden. Denn er habe die dadurch bedingten Lärmbe­läs­ti­gungen hinnehmen müssen.

Lärmbelästigung durch klappende Autotüren stellt regelmäßig unwesentliche Beein­träch­tigung dar

Nach Ansicht des Landgerichts sei die Lärmbelästigung durch zuschlagende Autotüren als unwesentliche Beein­träch­tigung im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB einzustufen gewesen. Denn das Zuschlagen von Autotüren verursache keine Dauergeräusche, sondern verklinge sofort. Es handle sich um ein einheitliches und nicht um ein frequenz­mo­du­liertes Geräusch. Zudem seien die Anzahl der Türgeräusche nicht so zahlreich gewesen, dass sich dadurch ein Durch­schnitts­mensch wesentlich beeinträchtigt habe fühlen dürfen. Darüber hinaus sei zu beachten gewesen, dass der Grund­s­tücks­ei­gentümer beim Kauf des Grundstücks die örtliche Situation gekannt habe.

Unzulässiges Benut­zungs­verbot für Mieter des Nachbarhauses

Würde man dem Anspruch des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers stattgeben, so das Landgericht, würde dies zu einem Verbot der Benutzung des Parkplatzes durch die Mieter des Nachbarhauses führen. Denn die Mieter dürften zwar auf den Parkplatz fahren, nicht jedoch die Fahrzeugtüren schließen.

Schikanöses Türzuschlagen nicht feststellbar

Das vom Grund­s­tücks­ei­gentümer begehrte Verbot wäre nach Auffassung des Landgerichts zwar dann gerechtfertigt gewesen, wenn das Türzuschlagen absichtlich mit dem Zweck durchgeführt worden sei, den Grund­s­tücks­ei­gentümer zu schikanieren. Dafür haben jedoch keine Anhaltspunkte bestanden.

Quelle: Landgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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