21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 19012

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Urteil11.06.1998Landgericht Lüneburg4 S 394/97
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1998, 570Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1998, Seite: 570
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Celle, Urteil26.11.1997, 13 C 319/97
ergänzende Informationen

Landgericht Lüneburg Urteil11.06.1998

Kein Recht zur Mietminderung bei zeitweisem Auftreten von Silberfischen in FeuchträumenMieter zur Zahlung des vollen Mietzinses verpflichtet

Treten in den Feuchträumen einer Mietwohnung zeitweise Silberfische auf, so rechtfertigt dies regelmäßig keine Mietminderung. Der Mieter ist in einem solchen Fall zur Zahlung des vollen Mietzinses verpflichtet. Dies hat das Landgericht Lüneburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete, da in den Feuchträumen hin und wieder Silberfische vorhanden waren. Die Vermieterin erkannte das Minderungsrecht nicht an und erhob daher Klage auf Zahlung des vollen Mietzinses. Das Amtsgericht Celle gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.

Recht zur Mietminderung aufgrund Auftreten von Silberfischen bestand nicht

Das Landgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Mieter zurück. Ihnen habe kein Recht zur Mietminderung zugestanden. Es sei zu beachten gewesen, dass das zeitweise Auftreten von Silberfischen in Feuchträumen nicht immer zu verhindern ist. Zudem sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Belastung durch Ungeziefer das übliche Maß überstiegen hatte.

Quelle: Landgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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