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30.01.2025  
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Landgericht Lübeck Urteil26.07.2024

Haftung für einen in Brand geratenen Akku eines E-BikesHalter des E-Bikes haftet aufgrund der sogenannten Betriebsgefahr

Verursacht ein E-Bike einen Schaden, haftet der Halter nach dem StVG auch dann auf Schadenersatz, wenn er nichts falsch gemacht hat. Die sogenannte Betriebsgefahr realisiert sich auch dann, wenn sich bei einem abgestellten E-Bike der fest verbaute Akku entzündet.

Ein Mann mietete eine Halle zum Verkauf von E-Bikes. In einer Nacht brach in der Halle ein Brand aus; am Tag zuvor hatte der Mann den Akku eines E-Bikes aufgeladen. Vor dem Landgericht Lübeck verlangten die Vermieter der Halle, dass der Mann für die Schäden aufkommt. Er habe vor Verlassen der Halle vergessen, den Stecker des Ladegerätes zu ziehen. Der Mann verweigert die Zahlung. Es könne nicht von ihm verlangt werden, den Ladevorgang zu überwachen.

Richter: Halter haftet aufgrund der Gefähr­dungs­haftung für den Brand

Das Landgericht Lübeck hat entschieden, dass der Mann für den Schaden verantwortlich ist, und zwar unabhängig davon, ob er sich falsch verhalten habe. Das Gericht war überzeugt, dass der Mann vergessen habe, den Ladestecker zu ziehen. Für das E-Bike hafte der Mann aber auch ohne ein Fehlverhalten nach dem Straßen­ver­kehrs­gesetz (StVG). Das StVG gelte für das E-Bike, weil es eine Höchst­ge­schwin­digkeit von bis zu 85 km/h gehabt habe. Auch habe sich die sogenannte Betriebsgefahr realisiert, weil der Akku in dem E-Bike fest verbaut war und den Brand verursacht habe. Davon war das Gericht nach Einholung eines technischen Sachver­stän­di­gen­gut­achtens überzeugt.

Exkurs - Hinweis zur Rechtslage

Nicht alle Elektro­fahrräder unterfallen der sogenannten Gefährdungshaftung des StVG. Bei den häufig genutzten Pedelecs mit einer Leistung bis maximal 250 Watt, bei denen sich der Elektromotor ab einer Geschwindigkeit von 25 km/h selbst abschaltet, gilt das StVG nicht. Diese Pedelecs sind Fahrräder, die durch Muskelkraft bewegt werden (§ 1 Abs. 3 StVG). Anders ist bei E-Bikes mit höherer Leistung, diese stellen Kraftfahrzeuge im Sinne des StVG dar.

Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (pm/pt)

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