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02.03.2026 
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Landgericht Lübeck Urteil21.03.2024

Patient muss Kosten für zahnärztliche Privat­leis­tungen bezahlenZu den zahnärztlichen Aufklä­rungs­pflichten über entstehende Behand­lungs­kosten

Implan­to­lo­gische Leistungen – einschließlich vorbereitender Maßnahmen – sind regelmäßig Privat­leis­tungen. Patienten sind nur dann von der Zahlungspflicht befreit, wenn sie eine mangelhafte Kosten­auf­klärung nachweisen können.

Die Klägerin, eine Zahnarztpraxis, verlangte von der Beklagten die Zahlung von 752,71 € für zahnärztliche Leistungen im Zusammenhang mit einer implan­to­lo­gischen Behandlung. Die Beklagte war gesetzlich kranken­ver­sichert und verweigerte die Zahlung mit der Begründung, sie sei nicht ausreichend über die Kosten und über die Tatsache, dass es sich um Privat­leis­tungen handelte, aufgeklärt worden. Zudem meinte sie, einzelne auf der Rechnung ausgewiesene Leistungen (z. B. Abdrücke und Fotos) seien Kassen­leis­tungen.

Das Amtsgericht Oldenburg in Holstein wies die Klage ab, weil es eine mangelhafte Kosten­auf­klärung annahm. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein. Das Landgericht Lübeck hörte die behandelnde Zahnärztin erneut als Zeugin und wertete zusätzlich die Patien­ten­un­terlagen aus.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Lübeck änderte das Urteil des Amtsgerichts ab und gab der Klägerin Recht. Die Beklagte, die Patientin, wurde verurteilt, 752,71 € zuzüglich Zinsen sowie Mahnkosten und Rechts­an­walts­kosten zu zahlen.

Eine Befreiung von der Zahlungspflicht wegen angeblich mangelhafter Aufklärung über die Kosten lehnte das Gericht ab, da die Beklagte dies nicht beweisen konnte. Die Aussagen der Zahnärztin und die schriftlichen Unterlagen, insbesondere die Honorar- und Gebüh­ren­ver­ein­ba­rungen, sprachen gegen die Darstellung der Beklagten.

Was steht dazu im Gesetz? Wie ist die Rechtslage?

Nach § 630 a Abs. 1 BGB schuldet der Patient eine Vergütung, wenn die Behandlung nicht von der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung gedeckt ist.

Nach § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V gehören Implantate grundsätzlich nicht zum Leistungs­katalog der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung. Eine Kostenübernahme kommt nur bei seltenen Ausnah­mein­di­ka­tionen in besonders schweren Fällen in Betracht.

§ 630 c Abs. 3 BGB verpflichtet den Behandler, den Patienten in Textform über die voraus­sicht­lichen Kosten zu informieren, wenn eine Kostenübernahme durch Dritte nicht gesichert ist. Eine Verletzung dieser Pflicht kann einen Schaden­s­er­satz­an­spruch begründen, der zur Befreiung von der Honora­r­for­derung führen kann. Beweislast dafür trägt jedoch der Patient.

Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (pm/pt)

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