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17.05.2025 
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Landgericht Lübeck Urteil12.08.2021

Kein "rechts vor links" auf KundenparkplatzEs gilt das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme

Auf privatem Kundenparkplatz gilt nicht „rechts vor links“, sondern das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme. Das hat das Landgericht Lübeck entschieden.

Im Sommer 2018 stießen zwei Fahrzeuge auf einer „Kreuzung“ auf dem Parkplatz eines Baumarktes an der Lohmühle in Lübeck zusammen. Schilder zur Regelung der Vorfahrt gibt es dort nicht. Der von rechts kommende Kläger verlangte Ersatz seines Schadens in Höhe von knapp 6.500 €. Er steht auf dem Standpunkt, der andere Fahrer habe ihm die Vorfahrt genommen. Die Versicherung des Unfallgegners erstattete nur 50 % des Schadens.

Das Amtsgericht hatte dem Kläger 70 % seines Schadens zugesprochen. Zu Recht, urteilte nun das Landgericht in zweiter Instanz. Zwar gelte die StVO auch auf privaten Parkplätzen, wenn diese für die Allgemeinheit zugänglich seien. Dies heiße aber nicht automatisch, dass auf den Fahrspuren der Grundsatz „rechts vor links“ gelte. Denn bei den Fahrspuren eines Parkplatzes handele es sich nicht ohne weiteres um „Straßen“, die dem fließenden Verkehr dienten. Entscheidend seien die „die baulichen Besonderheiten des Einzelfalles“ wie Fahrbahn­ma­r­kie­rungen, Bordsteine oder ob Parkbuchten entlang der Fahrbahn vorhanden seien. Für den Parkplatz an der Lohmühle bedeute dies, dass zumindest die Fahrspuren mit angrenzenden Parkbuchten keine „Straßen“ im Sinne des Gesetzes sind, da diese ausschließlich der Parkplatzsuche und dem Rangieren dienten. Treffen solche Fahrspuren auf andere Fahrbahnen, liege keine „Straßenkreuzung“ im Sinne der Straßen­ver­kehrs­ordnung vor. Aufgrund der „insgesamt unklaren Verkehrs­si­tuation“ gelte statt der Regel „rechts vor links“ allein das „allgemeine Rücksicht­nah­megebot“ (§ 1 Abs. 2 StVO), wonach Autofahrer dort besonders vorsichtig und langsam fahren und sich ständig bremsbereit halten müssten. Bei Bedarf müssten sich die Verkehrs­teil­nehmer untereinander abstimmen.

Im vorliegenden Fall hatten beide Fahrer hiergegen verstoßen. Weil aber das von links kommende Fahrzeug mindestens 25 km/h fuhr, während der Kläger nur mit 10-15 km/h unterwegs war, bekam der Kläger 70 % seines Schadens ersetzt. Das Gericht ließ gegen das Urteil die Revision zum Bundes­ge­richtshof zu, weil die Rechtsprechung zur Frage, ob auf privaten Kunden­pa­rk­plätzen „Rechts vor Links“ gilt, bundesweit nicht einheitlich ist.

Es wurde Revision beim Bundes­ge­richtshof eingelegt.

Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (pm/pt)

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