03.12.2024
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Sie sehen die Hand von jemanden, der ein Kochfeld abwischt.

Dokument-Nr. 34545

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Urteil25.07.2024Landgericht Lübeck14 S 109/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 900Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 900
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Vorinstanz:
  • Landgericht Lübeck, Urteil27.10.2022, 26 C 312/22
ergänzende Informationen

Landgericht Lübeck Urteil25.07.2024

Vertrag über Reinigung von Ferienwohnungen nach vom Auftraggeber erstellten Reinigungsliste stellt Werkvertrag darFälligkeit der Vergütung mit Abschluss der Reini­gungs­a­r­beiten

Ein Vertrag über die Reinigung einer unbestimmten Anzahl von Ferienwohnungen nach einer vom Auftraggeber erstellten Reinigungsliste stellt einen Werkvertrag dar. Die Fälligkeit der Vergütung entsteht nicht mit Abnahme der Reini­gungs­a­r­beiten, sondern gemäß § 646 BGB mit deren Vollendung. Dies hat das Landgericht Lübeck entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte im Jahr 2022 eine Reinigungsfirma vor dem Amtsgericht Lübeck gegen ihren Auftraggeber auf Zahlung der Vergütung. Die Klägerin hatte mit dem Beklagten einen Vertrag über die Vornahme von Reini­gungs­leis­tungen in Ferienwohnungen des Beklagten abgeschlossen. Die Arbeiten sollten entsprechend einer vom Beklagten vorgegebenen Reinigungsliste vorgenommen werden. Die Klägerin konnte belegen, an welchen Tagen in welcher Ferienwohnung Reini­gungs­leis­tungen durchgeführt wurden. Das Amtsgericht Lübeck gab daher der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Beklagten.

Anspruch auf Vergütung der Reini­gungs­leis­tungen

Das Landgericht Lübeck bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Klägerin stehe der Anspruch auf Vergütung zu. Der Reinigungsvertrag sei im Wesentlichen hinsichtlich seiner Haupt­leis­tungs­pflichten als Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB einzuordnen. Zwar sei in diesem Fall die Vergütung grundsätzlich gemäß § 641 Abs. 1 BGB mit Abnahme des Werks fällig. Jedoch trete hier gemäß § 646 BGB anstelle der Abnahme die Vollendung des Werks, also die Vollendung der Reini­gungs­leistung.

Vollendung der Reini­gungs­leistung begründet Fälligkeit der Vergütung

Nach Ansicht des Landgerichts sei nicht anzunehmen, dass das einzelne Reini­gungs­er­gebnis durch den Beklagten überprüft und abgenommen werden soll. Denn gerade in Fällen, in denen ein Auftraggeber mehrere Ferienwohnungen reinigen lässt, sei davon auszugehen, dass er dem Reini­gungs­un­ter­nehmen nicht Wohnung für Wohnung folge, um jede vorgenommene Arbeit zu billigen. Etwas anderes ergebe sich hier auch nicht aus dem Reini­gungs­vertrag.

Mögliche Gewähr­leis­tungs­ansprüche bei Mängeln der Reini­gungs­leistung

Soweit der Beklagte Mängel an den Reinigungsarbeiten geltend machte, verwies das Landgericht auf die Gewähr­leis­tungs­ansprüche aus § 634 BGB. Da der Beklagte jedoch keine Mängel habe nachweisen können, verneinte das Gericht Gewähr­leis­tungs­ansprüche.

Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (vt/rb)

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