Dokument-Nr. 28184
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- NJW-Spezial 2018, 706Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 706
- Amtsgericht Wetzlar, Urteil23.01.2018, 38 C 1561/16
Landgericht Limburg an der Lahn Urteil31.08.2018
Verwendung nicht geeichter Messgeräte steht Nachzahlungsforderung aus Betriebskostenabrechnung nicht entgegenAus § 33 Abs. 1 des MessEG folgt kein zivilrechtliches Verwendungsverbot von Messungen nicht geeichter Messgeräte
Aus § 33 Abs. 1 MessEG folgt nicht ein zivilrechtliches Verwendungsverbot von Messungen eines nicht geeichten Messgeräts. Daher steht die Verwendung nicht geeichter Messgeräte einer Nachzahlungsforderung aus einer Betriebskostenabrechnung nicht entgegen. Dies hat das Landgericht Limburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Vermieterin gegen ihren ehemaligen Mieter auf Zahlung einer Betriebskostennachzahlung für die Zeit von Januar bis März 2015. Im März 2015 hatte das Mietverhältnis geendet. Der Mieter hielt die Abrechnung für falsch, da für den Kalt- und Warmwasserverbrauch Messgeräte verwendet wurden, die nicht mehr geeicht waren und somit eichüberfällig waren. Der Mieter verwies auf § 33 Abs. 1 MessEG, wonach nur geeichter Messgeräte verwendet werden dürfen. Das Amtsgericht Wetzlar gab der Klage der Vermieterin statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.
Kein Verwendungsverbot für Messungen nicht geeichter Messgeräte
Das Landgericht Limburg hielt den Einwand, dem Nachzahlungsanspruch der Vermieterin stehe die Eichfälligkeit der Messgeräte entgegen, für unerheblich. Aus § 33 Abs. 1 MessEG folge kein grundsätzliches Verwendungsverbot von Daten nicht geeichter Erfassungsgeräte in der Betriebskostenabrechnung. Der Ablauf der Eichfrist einzelner Messgeräte führe nicht zur Unverwertbarkeit sämtlicher Messergebnisse und der gesamten Abrechnung.
Beweislastumkehr und Möglichkeit der Schätzung
Die Verwendung nicht geeichter Messgeräte habe vielmehr zur Folge, so das Landgericht, dass eine Beweislastumkehr durch den Wegfall der Vermutungswirkung für die Richtigkeit der Messergebnisse eintrete. Zudem gelte in diesem Fall der gesetzliche Umlagemaßstab des § 556 a Abs. 1 BGB, wonach eine Abrechnung nach Quadratmetern vorzunehmen ist, jedoch unter Berücksichtigung eines schadensersatzbedingten Abzugs.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2019
Quelle: Landgericht Limburg, ra-online (vt/rb)
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