23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 28184

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Urteil31.08.2018Landgericht Limburg an der Lahn3 S 39/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2018, 706Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 706
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Wetzlar, Urteil23.01.2018, 38 C 1561/16
ergänzende Informationen

Landgericht Limburg an der Lahn Urteil31.08.2018

Verwendung nicht geeichter Messgeräte steht Nach­zahlungs­forderung aus Betriebs­kosten­abrechnung nicht entgegenAus § 33 Abs. 1 des MessEG folgt kein zivil­recht­liches Verwen­dungs­verbot von Messungen nicht geeichter Messgeräte

Aus § 33 Abs. 1 MessEG folgt nicht ein zivil­recht­liches Verwen­dungs­verbot von Messungen eines nicht geeichten Messgeräts. Daher steht die Verwendung nicht geeichter Messgeräte einer Nach­zahlungs­forderung aus einer Betriebs­kosten­abrechnung nicht entgegen. Dies hat das Landgericht Limburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Vermieterin gegen ihren ehemaligen Mieter auf Zahlung einer Betrie­bs­kos­ten­nach­zahlung für die Zeit von Januar bis März 2015. Im März 2015 hatte das Mietverhältnis geendet. Der Mieter hielt die Abrechnung für falsch, da für den Kalt- und Warmwas­ser­ver­brauch Messgeräte verwendet wurden, die nicht mehr geeicht waren und somit eichüberfällig waren. Der Mieter verwies auf § 33 Abs. 1 MessEG, wonach nur geeichter Messgeräte verwendet werden dürfen. Das Amtsgericht Wetzlar gab der Klage der Vermieterin statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.

Kein Verwen­dungs­verbot für Messungen nicht geeichter Messgeräte

Das Landgericht Limburg hielt den Einwand, dem Nachzah­lungs­an­spruch der Vermieterin stehe die Eichfälligkeit der Messgeräte entgegen, für unerheblich. Aus § 33 Abs. 1 MessEG folge kein grundsätzliches Verwen­dungs­verbot von Daten nicht geeichter Erfas­sungs­geräte in der Betriebskostenabrechnung. Der Ablauf der Eichfrist einzelner Messgeräte führe nicht zur Unver­wert­barkeit sämtlicher Messergebnisse und der gesamten Abrechnung.

Beweis­la­st­umkehr und Möglichkeit der Schätzung

Die Verwendung nicht geeichter Messgeräte habe vielmehr zur Folge, so das Landgericht, dass eine Beweis­la­st­umkehr durch den Wegfall der Vermu­tungs­wirkung für die Richtigkeit der Messergebnisse eintrete. Zudem gelte in diesem Fall der gesetzliche Umlagemaßstab des § 556 a Abs. 1 BGB, wonach eine Abrechnung nach Quadratmetern vorzunehmen ist, jedoch unter Berück­sich­tigung eines schaden­s­er­satz­be­dingten Abzugs.

Quelle: Landgericht Limburg, ra-online (vt/rb)

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