21.11.2024
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Dokument-Nr. 2543

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Urteil16.06.2006Landgericht Leipzig05 O 7616/04
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Landgericht Leipzig Urteil16.06.2006

Streit um Ost-Ampelmännchen entschiedenMarkeninhaber muss geschützte Bildmarken wegen zu geringer Nutzung weitgehend löschen lassen

Das Landgericht Leipzig hat einen sächsischen Unternehmer verpflichtet, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung von 13 der insgesamt 15 von der Klägerin – einer Berliner Gesellschaft – beanspruchten Warenklassen, bei insgesamt 3 geschützten Bildmarken, einzuwilligen.

Die Klage, durch die bekanntlich die Zustimmung des Beklagten zur Löschung der für ihn beim Deutschen Patentamt eingetragenen Marken mit der Begründung, er habe sie nicht ausreichend genutzt, begehrt wurde, hatte damit weitgehend Erfolg.

Die Kammer ging nach der Beweisaufnahme davon aus, dass der Beklagte die für ihn geschützten Bereiche nur zu einem geringen Teil ernsthaft benutzt habe. Lediglich in zwei Fällen aus der Waren- / Dienst­leis­tungs­klasse 33, die den sogenannten „Ostam­pel­männ­chen­schnaps“ betreffen, habe der Beklagte nach Ansicht der Kammer zwei der drei Bildmarken ausreichend genutzt und die erforderlichen Umsätze getätigt, weshalb in den anderen Bereichen nach § 49 des Markengesetzes das bestehende Markenrecht des Beklagten zu löschen ist und sein marken­recht­licher Schutz erlischt.

Die den marken­recht­lichen Schutz erhaltende Benutzung einer Marke definiert der Bundes­ge­richtshof im Anschluss an den Europäischen Gerichtshof wie folgt: „Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungs­i­dentität der Waren oder Dienst­leis­tungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um für diese Waren und Dienst­leis­tungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen. Die Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienst­leis­tungen zu behalten oder zu gewinnen, die Art dieser Waren oder Dienst­leis­tungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke ...“

Hinweis:

Der Streit um die Rechte am so genannten "Ost-Ampelmännchen" geht weiter. Ab dem 21.11.2006 beginnt die Berufungs­ver­handlung vor dem für Markenrecht spezi­a­l­zu­ständigen 14. Zivilsenat des OLG Dresden (Az.: 14 U 1355/06).

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Leipzig vom 15.06.2006

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