Die Klage, durch die bekanntlich die Zustimmung des Beklagten zur Löschung der für ihn beim Deutschen Patentamt eingetragenen Marken mit der Begründung, er habe sie nicht ausreichend genutzt, begehrt wurde, hatte damit weitgehend Erfolg.
Die Kammer ging nach der Beweisaufnahme davon aus, dass der Beklagte die für ihn geschützten Bereiche nur zu einem geringen Teil ernsthaft benutzt habe. Lediglich in zwei Fällen aus der Waren- / Dienstleistungsklasse 33, die den sogenannten „Ostampelmännchenschnaps“ betreffen, habe der Beklagte nach Ansicht der Kammer zwei der drei Bildmarken ausreichend genutzt und die erforderlichen Umsätze getätigt, weshalb in den anderen Bereichen nach § 49 des Markengesetzes das bestehende Markenrecht des Beklagten zu löschen ist und sein markenrechtlicher Schutz erlischt.
Die den markenrechtlichen Schutz erhaltende Benutzung einer Marke definiert der Bundesgerichtshof im Anschluss an den Europäischen Gerichtshof wie folgt: „Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen. Die Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke ...“
Hinweis:
Der Streit um die Rechte am so genannten "Ost-Ampelmännchen" geht weiter. Ab dem 21.11.2006 beginnt die Berufungsverhandlung vor dem für Markenrecht spezialzuständigen 14. Zivilsenat des OLG Dresden (Az.: 14 U 1355/06).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Leipzig vom 15.06.2006