Dokument-Nr. 26260
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- NJW-RR 2018, 185Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 185
- RRa 2018, 131Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2018, Seite: 131
Landgericht Landshut Urteil04.05.2017
Herabstufung der Beförderungsklasse stellt keine Nichtbeförderung im Sinne der Fluggastrechteverordnung darFluggast steht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu
Die Herabstufung der Beförderungsklasse stellt keine Nichtbeförderung im Sinne von Art. 2 j) der Fluggastrechteverordnung (VO) dar. Dem Fluggast steht daher kein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1, 4 Abs. 3 VO zu. Dies hat das Landgericht Landshut entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2016 wollte ein Familienvater zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in die Dominikanische Republik in den Urlaub fliegen. Er hatte für sich und seine Familie Sitze in der Premium Economy Class gebucht. Am Flughafen von München wurde ihm jedoch von der Fluggesellschaft mitgeteilt, dass die Beförderungsklasse überbucht sei und lediglich Sitze in der Economy Class vorhanden seien. Der Familienvater war damit nicht einverstanden. Er erklärte den Rücktritt vom Beförderungsvertrag und klagte schließlich unter anderem auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung. Seiner Meinung nach stelle das Downgrading eine Nichtbeförderung dar.
Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Downgradings
Das Landgericht Landshut entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1, 4 Abs. 3 VO zu. Denn der Fall des Downgradings stelle keine Nichtbeförderung im Sinne von Art. 2 j) VO dar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2018
Quelle: Landgericht Landshut, ra-online (vt/rb)
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