21.11.2024
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Dokument-Nr. 26260

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Urteil04.05.2017Landgericht Landshut41 O 2511/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2018, 185Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 185
  • RRa 2018, 131Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2018, Seite: 131
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ergänzende Informationen

Landgericht Landshut Urteil04.05.2017

Herabstufung der Beför­de­rungs­klasse stellt keine Nicht­be­för­derung im Sinne der Flug­gast­rechte­verordnung darFluggast steht kein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung zu

Die Herabstufung der Beför­de­rungs­klasse stellt keine Nicht­be­för­derung im Sinne von Art. 2 j) der Flug­gast­rechte­verordnung (VO) dar. Dem Fluggast steht daher kein Ausgleichs­an­spruch nach Art. 7 Abs. 1, 4 Abs. 3 VO zu. Dies hat das Landgericht Landshut entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2016 wollte ein Familienvater zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in die Dominikanische Republik in den Urlaub fliegen. Er hatte für sich und seine Familie Sitze in der Premium Economy Class gebucht. Am Flughafen von München wurde ihm jedoch von der Fluggesellschaft mitgeteilt, dass die Beförderungsklasse überbucht sei und lediglich Sitze in der Economy Class vorhanden seien. Der Familienvater war damit nicht einverstanden. Er erklärte den Rücktritt vom Beför­de­rungs­vertrag und klagte schließlich unter anderem auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung. Seiner Meinung nach stelle das Downgrading eine Nichtbeförderung dar.

Kein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung wegen Downgradings

Das Landgericht Landshut entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1, 4 Abs. 3 VO zu. Denn der Fall des Downgradings stelle keine Nicht­be­för­derung im Sinne von Art. 2 j) VO dar.

Quelle: Landgericht Landshut, ra-online (vt/rb)

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