Landgericht Landshut Urteil08.01.2025
Pflicht des Wohnungsmieters zum Querlüften zweimal am TagFenstertausch zieht Verpflichtung zur Änderung des Nutzungsverhaltens nach sich
Ist nach einem Fenstertausch ein regelmäßiges Lüften erforderlich, so muss sich der Mieter darauf einstellen. Es kann insofern eine Pflicht zum Querlüften zweimal am Tag bestehen. Dies hat das Landgericht Landshut entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Fenster einer Mietwohnung in Bayern ausgetauscht wurden, entstand im Jahr 2010 in der Wohnung Schimmel. Die Vermieterin wies die Mieterin daraufhin auf die Pflicht zum "vermehrten, richtigen Lüften" hin. Im Jahr 2019 trat erneut Schimmel in der Wohnung auf. Die Mieterin klagte nunmehr auf Beseitigung des Schimmel. Zudem beanspruchte sie eine Mietminderung. Sie führte unter anderem an, dass sie vor dem Fenstertausch nicht habe lüften müssen.
Amtsgericht gab Klage statt
Das Amtsgericht Landshut sah in der Schimmelbildung einen Mietmangel und gab der Klage daher statt. Die Vermieterin sei zur Beseitigung des Schimmels verpflichtet. Zudem könne die Mieterin ihre Miete um 15 % mindern. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Vermieterin.
Landgericht verneint Vorliegen eines Mietmangels wegen Schimmelbildung
Das Landgericht Landshut entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ein Mangel der Mietdache liege nicht vor. Vielmehr sei die Schimmelbildung auf ein fehlerhaftes Lüftungsverhalten der Mieterin zurückzuführen. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass hier nicht nur ein Stoßlüften möglich war, sondern auch ein Querlüften. Dadurch habe die Schimmelbildung verhindert werden können. Es sei einem Mieter zuzumuten zweimal am Tag für 10 Minuten zu lüften und Feuchtespitzen abzuführen.
Fenstertausch zieht Verpflichtung zur Änderung des Nutzungsverhaltens nach sich
Soweit die Mieterin anführte, sie habe vor dem Fenstertausch nicht lüften müssen, hielt das Landgericht dies für unbeachtlich. Sie sei verpflichtet gewesen ihr Nutzungsverhalten zu ändern. Dies sei als allgemein üblich anzusehen. Die Mieter können nicht verlangen, auch nach einem Fenstertausch nicht lüften zu müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2025
Quelle: Landgericht Landshut, ra-online (vt/rb)