21.11.2024
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Dokument-Nr. 27341

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Landgericht Landshut Beschluss18.12.2018

Abflug­ver­spätung führt zur Unmöglichkeit der Landung am Zielort aufgrund Gewitters: Fluggast hat Anspruch auf EntschädigungFlugge­sell­schaft kann sich nicht auf außer­ge­wöhnliche Umstände berufen

Kommt es zu einer Ankunfts­ver­spätung von über drei Stunden, weil das Flugzeug wegen eines Gewitters am Zielort nicht landen konnte, so besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach Art. 7 der Flug­gast­rechte­verordnung (VO), wenn der Flug verspätet gestartet ist und im Zeitpunkt der planmäßigen Landung die Wetterlage noch unproblematisch war. Auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO kann sich die Flugge­sell­schaft nicht berufen. Dies hat das Landgericht Landshut entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines Gewitters in München konnte ein Flug aus Barcelona nicht wie geplant landen. Er musste daher nach Nürnberg umgeleitet werden, wodurch es zu einer Ankunfts­ver­spätung von über drei Stunden kam. Der Flug konnte nur deshalb wegen des Gewitters nicht in München landen, weil er bereits mit einer Verspätung von knapp zwei Stunden in Barcelona gestartet war. Zum Zeitpunkt der planmäßigen Landung war die Wetterlage in München unproblematisch. Aufgrund der Verspätung kam es zu einer Klage auf Zahlung einer Entschädigung. Die Flugge­sell­schaft berief sich auf außer­ge­wöhnliche Umstände. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Flugge­sell­schaft.

Anspruch auf Ausgleichs­zahlung wegen Ankunfts­ver­spätung

Das Landgericht Landshut bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Flugge­sell­schaft zurück. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehe. Auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand könne sich die Flugge­sell­schaft nicht berufen.

Unzulässiges Berufen auf außer­ge­wöhn­lichen Umstand

Zwar sei ein Gewitter als außer­ge­wöhn­licher Umstand zu werten, so das Landgericht. Denn die Wetterlage sei von der Flugge­sell­schaft nicht beherrschbar. Allerdings liege ein spezieller Fall vor. Das Gewitter sei erst durch den verspäteten Start in Barcelona zum Tragen gekommen. Wäre es zum planmäßigen Start gekommen, wäre der Flug noch vor dem Gewitter in München gelandet. Da die Abflugverspätung nicht auf einem außer­ge­wöhn­lichen Umstand beruht habe, habe sich die Flugge­sell­schaft damit nicht wegen des Gewitters auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand berufen dürfen. Ein Vorkommnis, das an sich als außer­ge­wöhn­licher Umstand zu beurteilen sei, könne ausnahmsweise doch dem Risikobereich des Luftfahrt­un­ter­nehmens zuzuordnen sein, wenn der Umstand allein auf ein Vorkommnis zurückzuführen sei, für das das Luftfahrt­un­ter­nehmen hafte.

Quelle: Landgericht Landshut, ra-online (zt/RRa 2019, 77/rb)

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