21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 3536

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Landgericht Landau Urteil07.12.2001

Weihnachts­ge­schenk und UmtauschrechtLG Landau zur Auslegung eines Umtauschrechts

Ein gesetzliches Umtauschrecht bei Nichtgefallen gibt es nicht. Wie aber ist es zu beurteilen, wenn Käufer und Verkäufer ein Umtauschrecht vereinbaren?

Im Fall kaufte ein Mann am 23.12.2000 als Weihnachts­ge­schenk für seine Ehefrau bei einem Juwelier eine Halskette für 3.595,- DM. Er vereinbarte mit dem Verkäufer ein Umtauschrecht. Prompt gefiel der Frau das Geschmeide auch nicht, so dass der Mann es am 27.12.2000 zurückbrachte. Der Juwelier wollte allerdings nur einen Gutschein über den Warenwert ausstellen. Der Mann verlangte dagegen die Rückzahlung des Geldes.

Das Amtsgericht verurteilte den Juwelier wegen der zuvor getroffenen Umtausch­ver­ein­barung zur Barauszahlung. Die Vereinbarung der Parteien könne als ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht im Sinne von § 346 S 1 BGB (aF) ausgelegt werden.

Das Gericht versuchte den mutmaßlichen Willen der Parteien zu erforschen (§ 133 BGB). Maßgeblich seien auch die Umstände des konkreten Einzelfalles, nämlich die Art der Ware und das Zustandekommen des Kaufvertrages unter Berück­sich­tigung des für den Vertragspartner erkennbaren Willens der jeweils anderen Partei.

Auch die Verkehrsitte zog das Gericht heran. Die Geschäftspraxis in den Geschäften sei bei einem Umtausch allerdings recht unterschiedlich. Teils würde eine Gutschrift erteilt, oftmals auch befristet, teils würden Kunden den Kaufpreis zurück erhalten. Eine einheitliche Verkehrssitte sei leider nicht festzustellen.

Nach allem ginge daher die nicht ganz eindeutige Erklärung über das Umtauschrecht zu Lasten des Verkäufers. Diesem würde hier durch den sehr zeitnahen Umtausch auch kein Nachteil entstehen, außer dass er auf den bereits getätigten Umsatz verzichten müsse.

Quelle: ra-online

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