Im Fall kaufte ein Mann am 23.12.2000 als Weihnachtsgeschenk für seine Ehefrau bei einem Juwelier eine Halskette für 3.595,- DM. Er vereinbarte mit dem Verkäufer ein Umtauschrecht. Prompt gefiel der Frau das Geschmeide auch nicht, so dass der Mann es am 27.12.2000 zurückbrachte. Der Juwelier wollte allerdings nur einen Gutschein über den Warenwert ausstellen. Der Mann verlangte dagegen die Rückzahlung des Geldes.
Das Amtsgericht verurteilte den Juwelier wegen der zuvor getroffenen Umtauschvereinbarung zur Barauszahlung. Die Vereinbarung der Parteien könne als ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht im Sinne von § 346 S 1 BGB (aF) ausgelegt werden.
Das Gericht versuchte den mutmaßlichen Willen der Parteien zu erforschen (§ 133 BGB). Maßgeblich seien auch die Umstände des konkreten Einzelfalles, nämlich die Art der Ware und das Zustandekommen des Kaufvertrages unter Berücksichtigung des für den Vertragspartner erkennbaren Willens der jeweils anderen Partei.
Auch die Verkehrsitte zog das Gericht heran. Die Geschäftspraxis in den Geschäften sei bei einem Umtausch allerdings recht unterschiedlich. Teils würde eine Gutschrift erteilt, oftmals auch befristet, teils würden Kunden den Kaufpreis zurück erhalten. Eine einheitliche Verkehrssitte sei leider nicht festzustellen.
Nach allem ginge daher die nicht ganz eindeutige Erklärung über das Umtauschrecht zu Lasten des Verkäufers. Diesem würde hier durch den sehr zeitnahen Umtausch auch kein Nachteil entstehen, außer dass er auf den bereits getätigten Umsatz verzichten müsse.