18.10.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 12997

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Urteil27.12.2011Amtsgericht München155 C 18514/11
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Amtsgericht München Urteil27.12.2011

Recht auf Umtausch bei Nichtgefallen muss vertraglich vereinbart werdenUmtauschrecht umfasst grundsätzlich nur Austausch von Waren und nicht Rückerstattung des Kaufpreises

Ein Recht auf Umtausch bei Nichtgefallen gibt es grundsätzlich nicht. Das Vorliegen einer Umtausch­ver­ein­barung muss daher vom Umtauschenden nachgewiesen werden. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Fall suchte eine Münchnerin im Mai 2011 ein Mieder­wa­ren­ge­schäft auf und kaufte dort einen Bikini, einen Slip und eine Corsage zum Preis von insgesamt 347 Euro. Zwei Tage später kam ihr Ehemann in den Laden und wollte die Sachen zurückgeben sowie den Kaufpreis erstattet bekommen.

Zusage eines Rückgaberechts zwischen den Parteien strittig

Die Inhaberin des Geschäfts weigerte sich jedoch. Schließlich könne Unterwäsche nicht so einfach zurückgenommen werden. Die Kundin verwies darauf, dass man ihr zugesagt habe, dass sie die Teile zurückgeben könne. Schließlich sollten Slip und Corsage Teil eines Brautkleides sein und hätten mit dessen Farbe abgestimmt werden müssen. Das stimme nicht, erwiderte die Ladeninhaberin.

Kein Recht auf Umtausch bei Nichtgefallen

Die Kundin erhob daher Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies diese jedoch ab. Ein Recht auf Umtausch bei Nichtgefallen gebe es grundsätzlich nicht. Ein solches müsste vertraglich vereinbart werden.

Recht auf Umtausch von Unterwäsche in der Praxis regelmäßig ausgeschlossen

Nach dem auch grundsätzlich ein solches Recht nur den Austausch von Waren, nicht das Recht auf Rückgabe gegen Rückerstattung des Kaufpreises beinhalte, müsse auch der behauptete Rückga­be­an­spruch ausdrücklich vereinbart worden sein. Im Übrigen sei auch ein Recht auf Umtausch von Unterwäsche in der Praxis regelmäßig ausgeschlossen, da ein Anprobieren möglicherweise eine Aufnahme in das Verkaufs­sor­timent unzumutbar mache. All dies könne allerdings hier dahingestellt bleiben. Nach dem eine solche Vereinbarung überhaupt bestritten werde, müsse sie die Klägerin beweisen. Dies sei ihr jedoch nicht gelungen.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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