18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 27142

Drucken
Urteil20.12.2017Landgericht Krefeld2 S 65/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2018, 268Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 268
  • NJW 2018, 1983Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 1983
  • NJW-RR 2018, 717Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 717
  • NZM 2018, 787Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2018, Seite: 787
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Kempen, Urteil07.10.2016, 13 C 452/16
ergänzende Informationen

Landgericht Krefeld Urteil20.12.2017

Kein Recht zur Minderung der Nutzungs­entschädigung bei Mängelanzeige nach Mietver­hält­nisendeMieter kann nach Beendigung des Mietver­hält­nisses unterlassene Mängelanzeige nicht nachholen

Es besteht kein Recht zur Minderung der Nutzungs­entschädigung, wenn zwar ein Mangel schon während des Mietver­hält­nisses vorlag, die Mängelanzeige jedoch erst nach Beendigung des Mietver­hält­nisses erhoben wird. Nach Mietver­tragsende kann der Mieter eine unterlassene Mängelanzeige nicht nachholen. Dies hat das Landgericht Krefeld entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall nutzten die Mieter einer Wohnung trotz Beendigung des Mietver­hält­nisses im Oktober 2013 die Mietsache weiter. Erst im September 2014 gaben sie die Wohnung an die Vermieter heraus. Die Vermieter klagten daher gegen die Mieter auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit von Januar bis September 2014 in Höhe von insgesamt 7.380 Euro.

Amtsgericht gibt Klage statt

Das Amtsgericht Kempen gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter. Ihrer Meinung nach sei die Nutzungs­ent­schä­digung wegen eines Mangels an der Wohnung gemindert. Sie haben zwar die Erhebung einer Mängelanzeige während des Mietver­hält­nisses unterlassen, dies aber später nachgeholt.

Landgericht verneint Minderung der Nutzungs­ent­schä­digung

Das Landgericht Krefeld bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Mieter zurück. Als Nutzungs­ent­schä­digung könne der Vermieter gemäß § 546 a Abs. 1 BGB die vereinbarte Miete verlangen. Sei die Mietsache bei Beendigung des Mietver­hält­nisses mangelhaft und die Miete deshalb gemindert, stelle die geminderte Miete die vereinbarte Miete dar. Jedoch sei die Miete hier nicht gemindert gewesen, so dass auch die Nutzungs­ent­schä­digung nicht zu mindern sei.

Kein Minderungsrecht aufgrund fehlender Mängelanzeige

Die Miete sei nach Ansicht des Landgerichts nicht gemindert gewesen, da es an einer Mängelanzeige während des Mietver­hält­nisses fehlte. Die unterlassene Mängelanzeige habe auch nicht nachgeholt werden können. Grundsätzlich stehe dem Mieter nach Beendigung des Mietver­hält­nisses kein Mängel­be­sei­ti­gungs­an­spruch mehr zu, da vertragliche Erfül­lungs­pflichten zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen. Dem liefe es zuwider, könnte der Mieter eine vor Mietver­tragsende unterlassene Mängelanzeige anschließend noch wirksam nachholen. Dadurch müsse der Vermieter entweder eine Kürzung der Nutzungs­ent­schä­digung hinnehmen oder eine ehemals vertragliche Verpflichtung erfüllen, die bereits nicht mehr bestehe.

Mietmangel während Nutzungs­ent­schä­digung begründet keine Minderung

Zu beachten sei zudem, so das Landgericht, dass auftretende Mängel während der Nutzungs­ent­schä­digung nicht zu einer Minderung führen. Es sei nicht ersichtlich, warum ein Mieter, der eine rechtzeitige Mängelanzeige unterlasse, besser gestellt sein solle als ein Mieter, bei dem ein Mangel während der Zeit der Nutzungs­ent­schä­digung auftrete.

Quelle: Landgericht Krefeld, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil27142

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI