Dokument-Nr. 21543
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- GE 2015, 975Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 975
- WuM 2015, 542Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 542
Landgericht Krefeld Urteil15.04.2015
Keine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete bei StaffelmietvereinbarungDurch AGB-Klausel eröffnete Möglichkeit der Mieterhöhung unerheblich
Haben die Mietvertragsparteien eine Staffelmiete vereinbart, so kommt eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB) nicht in Betracht. Daran ändert auch nichts der allgemeine Hinweis einer Klausel in den AGB zum Mietvertrag, wonach die Miete nach den §§ 557-559b BGB erhöht werden könne. Dies hat das Landgericht Krefeld entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei Mietvertragsparteien vereinbarten in § 5 des Mietvertrags eine Staffelmiete. Nachfolgend begehrte der Vermieter gemäß § 558 BGB eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Der Mieter hielt dies mit Hinweis auf die Staffelmietvereinbarung für unzulässig. Der Vermieter wiederum stütze sein Mieterhöhungsverlangen auf § 2 des Mietvertrags, wonach die Miete entweder durch vertragliche Vereinbarung oder gemäß den §§ 557 bis 559b BGB erhöht werden dürfe. Da sich der Mieter dennoch weigerte seine Zustimmung zur Erhöhung der Miete zu erklären, erhob der Vermieter Klage.
Kein Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung
Das Landgericht Krefeld entschied gegen den Vermieter. Ihm habe kein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung zugestanden. Denn nach § 557 a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 sei eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete bei einer Staffelmiete ausgeschlossen. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung sei unwirksam.
Vorliegen einer Staffelmiete trotz durch AGB-Klausel eröffnete Möglichkeit der Mieterhöhung
Nach Auffassung des Landgerichts haben die Mietvertragsparteien eine Staffelmiete vereinbart. Dem habe nicht § 2 des Mietvertrags entgegengestanden. Diese Regelung sei als allgemeiner Hinweis auf die Existenz der gesetzlichen Mieterhöhungsvorschriften zu verstehen gewesen, der durch die spezielle Regelung des § 5 des Mietvertrags konkretisiert worden sei. Die Regelung sei auch nicht als überflüssig zu bewerten gewesen. So sei es durch ihr möglich gewesen durch eine vertragliche Vereinbarung die Miete zu erhöhen. Zudem habe sie für den Zeitpunkt nach Ende der Geltung der Staffelmiete Anwendung gefunden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2015
Quelle: Landgericht Krefeld, ra-online (zt/GE 2015, 975/rb)
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