18.10.2024
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Dokument-Nr. 21543

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Urteil15.04.2015Landgericht Krefeld2 S 52/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 975Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 975
  • WuM 2015, 542Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 542
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Landgericht Krefeld Urteil15.04.2015

Keine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete bei Staffel­miet­vereinbarungDurch AGB-Klausel eröffnete Möglichkeit der Mieterhöhung unerheblich

Haben die Miet­vertrags­parteien eine Staffelmiete vereinbart, so kommt eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB) nicht in Betracht. Daran ändert auch nichts der allgemeine Hinweis einer Klausel in den AGB zum Mietvertrag, wonach die Miete nach den §§ 557-559b BGB erhöht werden könne. Dies hat das Landgericht Krefeld entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei Mietver­trags­parteien vereinbarten in § 5 des Mietvertrags eine Staffelmiete. Nachfolgend begehrte der Vermieter gemäß § 558 BGB eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Der Mieter hielt dies mit Hinweis auf die Staffelmietvereinbarung für unzulässig. Der Vermieter wiederum stütze sein Mieterhöhungsverlangen auf § 2 des Mietvertrags, wonach die Miete entweder durch vertragliche Vereinbarung oder gemäß den §§ 557 bis 559b BGB erhöht werden dürfe. Da sich der Mieter dennoch weigerte seine Zustimmung zur Erhöhung der Miete zu erklären, erhob der Vermieter Klage.

Kein Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung

Das Landgericht Krefeld entschied gegen den Vermieter. Ihm habe kein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung zugestanden. Denn nach § 557 a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 sei eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete bei einer Staffelmiete ausgeschlossen. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung sei unwirksam.

Vorliegen einer Staffelmiete trotz durch AGB-Klausel eröffnete Möglichkeit der Mieterhöhung

Nach Auffassung des Landgerichts haben die Mietver­trags­parteien eine Staffelmiete vereinbart. Dem habe nicht § 2 des Mietvertrags entge­gen­ge­standen. Diese Regelung sei als allgemeiner Hinweis auf die Existenz der gesetzlichen Mieter­hö­hungs­vor­schriften zu verstehen gewesen, der durch die spezielle Regelung des § 5 des Mietvertrags konkretisiert worden sei. Die Regelung sei auch nicht als überflüssig zu bewerten gewesen. So sei es durch ihr möglich gewesen durch eine vertragliche Vereinbarung die Miete zu erhöhen. Zudem habe sie für den Zeitpunkt nach Ende der Geltung der Staffelmiete Anwendung gefunden.

Quelle: Landgericht Krefeld, ra-online (zt/GE 2015, 975/rb)

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