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Dokument-Nr. 26142

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Urteil28.02.2018Landgericht Berlin65 S 225/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2018, 363Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 363
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil08.09.2017, 2 C 52/17
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil28.02.2018

Modernisierung während Laufzeit einer Staffel­miet­vereinbarung: Keine nachträgliche Mieterhöhung nach Ende der LaufzeitVermieter muss geplante Modernisierung in Staffelmiete einplanen oder auf Staffel­miet­vereinbarung verzichten

Nimmt der Vermieter während der Laufzeit einer Staffel­miet­vereinbarung Modernisierungs­maßnahmen vor, so kann er aufgrund von § 557 a Abs. 2 BGB nach Ende der Laufzeit der Staffel­miet­vereinbarung keine Mieterhöhung wegen der Modernisierung verlangen. Er muss vielmehr entweder die geplante Modernisierung in der Staffelmiete einplanen oder auf die Staffel­miet­vereinbarung verzichten. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Dezember 2008 über eine Berliner Wohnung ein Mietvertrag geschlossen. Dabei wurde eine Staffelmiete vereinbart. Nachfolgend nahm der Vermieter im Jahr 2010 und 2016 Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen vor. Nach Ende der Laufzeit der Staffelmietvereinbarung im Dezember 2016, verlangte der Vermieter wegen der Moder­ni­sie­rungen eine Mieterhöhung. Die Mieterin hielt dies für unzulässig und erhob Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Mieterhöhungen. Das Amtsgericht Berlin-Neukölln gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.

Unwirksamkeit der Moder­ni­sie­rungs­mie­t­er­hö­hungen

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Vermieters zurück. Die Mieterhöhungen wegen der Moder­ni­sie­rungen seien gemäß § 557 a Abs. 2 BGB unwirksam. Die Vorschrift erfasse auch nachträgliche Mieterhöhungen aufgrund zurückliegender Moder­ni­sie­rungen während der Laufzeit der Staffel­miet­ver­ein­barung.

Unzulässigkeit einer Moder­ni­sie­rungs­mie­t­er­höhung nach Ende der Laufzeit einer Staffel­miet­ver­ein­barung

Der Vermieter, der bei Abschluss eines Mietvertrags Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen plane, müsse nach Auffassung des Landgerichts entweder die Moder­ni­sie­rungs­kosten in der Staffelmiete einplanen oder auf die Staffel­miet­ver­ein­barung verzichten. Es sei zu beachten, dass die Staffel­miet­ver­ein­barung dem Mieter langfristig Klarheit über die auf ihn zukommenden Belastungen bieten soll. Dies gelte auch insoweit, als er nicht mit Erhöhungen wegen Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen des Vermieters rechnen müsse. Auch für den Mieter solle sich eine Staffel­miet­ver­ein­barung finanziell günstig auswirken. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn der Mieter nur vorläufig von Erhöhungen wegen einer Modernisierung verschont bleibe, nach Ablauf der Staffel­miet­ver­ein­barung aber alle in der Zwischenzeit durchgeführten Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen für die Zukunft im Wege einer summierten Mieterhöhung umgelegt werden könne. Zudem lasse die Geset­zes­be­gründung auf den Willen des Gesetzgebers schließen, Moder­ni­sie­rungs­mie­t­er­hö­hungen dauerhaft auszuschließen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2018, 363/rb)

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