21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 24648

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Urteil15.12.2016Landgericht KonstanzC 61 S 58/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2017, 258Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 258
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Donaueschingen, Urteil29.10.2015, 1 C 259/13
ergänzende Informationen

Landgericht Konstanz Urteil15.12.2016

Anfechtung eines Mietvertrags durch Mieter wegen mangelnder Zuverlässigkeit und Zahlungs­fä­higkeit des VermietersAnfech­tungsrecht aufgrund Mietpfändung wegen Steuerschulden, fehlenden Nachweises der ordnungsgemäßen Kautionsanlage und Vorbestrafung wegen Vermö­gens­de­liktes

Ein Wohnungsmieter kann den Mietvertrag wirksam nach § 119 Abs. 2 BGB anfechten, wenn er nach Vertragsschluss von einer Mietpfändung wegen Steuerschulden erfährt, der Vermieter die ordnungsgemäße Anlage der Mietkaution nicht nachweisen kann und der Vermieter wegen eines Vermö­gens­de­liktes vorbestraft ist. Dies hat das Landgericht Konstanz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2012 erfuhren die Mieter einer Wohnung, dass die Mieteinnahmen wegen Steuerschulden des Vermieters in Höhe von fast 179.000 EUR gepfändet wurden. Die Mieter verlangten im Anschluss daran vom Vermieter einen Nachweis, dass er die geleistete Kaution ordnungsgemäß angelegt hat. Nachdem der Vermieter diesen Nachweis schuldig blieb und die Mieter zudem erfuhren, dass der Vermieter wegen eines Vermö­gens­de­liktes vorbestraft war, erklärten sie im Januar 2013 die Anfechtung des Mietvertrags. Der Vermieter erkannte diese nicht an, so dass der Fall vor Gericht kam. Das Amtsgericht Donaueschingen ging von einem Anfech­tungsrecht aus. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.

Anfechtung wegen in der Person des Vermieters liegenden Gründen

Das Landgericht Konstanz bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Vermieters zurück. Die Mieter haben den Mietvertrag wirksam nach § 119 Abs. 2 BGB wegen in der Person des Vermieters liegenden Gründen anfechten können. Die bei Mietver­trags­schluss bestehende berechtigte Erwartung, dass es sich beim Vermieter um einen zuverlässigen, vertrau­ens­würdigen und zahlungsfähigen Vermieter handele, sei durch die genannten Umstände enttäuscht worden und haben sich im Nachhinein als falsch erwiesen.

Quelle: Landgericht Konstanz, ra-online (zt/WuM 2017, 258/rb)

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