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Dokument-Nr. 18987

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Urteil16.01.2014Amtsgericht Donaueschingen31 C 233/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2014, 595Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2014, Seite: 595
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Donaueschingen Urteil16.01.2014

Verschweigen einer straf­recht­lichen Verurteilung wegen Betrugs berechtigt Mieter zur fristlosen Kündigung bzw. Anfechtung des MietvertragsKündigungs- und Anfech­tungsrecht wegen Störung des Vertrauens­verhältnisses

Verschweigt der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrags eine strafrechtliche Verurteilung wegen Betrugs, so rechtfertigt dies sowohl eine Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung und Irrtums über eine wesentliche Eigenschaft des Vermieters als auch eine fristlose Kündigung durch den Mieter. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Donaueschingen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall erfuhren die Mieter einer Wohnung nach Abschluss des Mietvertrags über die örtliche Presse, dass der Vermieter wegen Betrugs (§ 263 StGB) im mietrechtlichen Zusammenhang vorbestraft war. Sie erklärten daraufhin im Mai 2012 sowohl die fristlose Kündigung als auch die Anfechtung des Mietvertrags. Da der Vermieter weder die Kündigung noch die Anfechtung akzeptierte, kam der Fall vor Gericht.

Recht zur fristlosen Kündigung und Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bestand

Das Amtsgericht Donaueschingen entschied zu Gunsten der Mieter. Sie haben das Mietverhältnis sowohl fristlos kündigen als auch wegen einer arglistigen Täuschung durch den Vermieter nach § 123 BGB anfechten dürfen. Die strafrechtliche Verurteilung sei so schwerwiegend gewesen, dass dadurch das Vertrauensverhältnis nach § 543 BGB gestört wurde.

Recht zur Anfechtung wegen Irrtums über Eigenschaft des Vermieters

Die Mieter haben das Mietverhältnis zudem nach § 119 Abs. 2 BGB wegen Irrtums über eine wesentliche Eigenschaft des Vermieters anfechten dürfen. Zu solchen Eigenschaften zählen etwa Vertrau­ens­wür­digkeit und Zuverlässigkeit. Ein Mietvertrag basiere auf Vertrau­ens­wür­digkeit, da er zum Beispiel mit Geldzahlungen, mit der Anlage einer Kaution und mit korrekter Abrechnung von Nebenkosten verbunden sei. Dies werde bei einer straf­recht­lichen Verurteilung wegen Betrugs mit mietrechltichem Bezug beeinträchtigt.

Quelle: Amtsgericht Donaueschingen, ra-online (zt/WuM 2014, 595/rb)

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