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Dokument-Nr. 25862

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Landgericht Konstanz Urteil08.12.2017

Fristlose Kündigung eines psychisch kranken Mieters aufgrund verweigerten Zutritts zwecks Überprüfung des Rauch­warn­meldersSchwerwiegende Gefährdung des Wohnhauses und der Mitmieter durch Nicht­über­prüfung des Rauch­warn­melders

Verweigert ein Wohnungsmieter den Zutritt zur Wohnung zwecks Überprüfung und Wartung des Rauch­warn­melders, so rechtfertigt die damit einhergehende Gefährdung des Wohnhauses und der Mitmieter eine fristlose Kündigung des Mietver­hält­nisses ohne vorherige Abmahnung. Dies gilt selbst dann, wenn der Mieter psychisch krank ist und somit schuldlos handelt. Dies hat das Landgericht Konstanz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2016 wurde einem psychisch kranken Wohnungsmieter gekündigt, da er die Wartung des Rauch­warn­melders mehrfach verhinderte. Zum ersten Termin schlug er der Mitarbeiterin der von den Vermietern beauftragten Firma ins Gesicht und beleidigte sie. Beim zweiten Termin verweigerte der Mieter einem anderen Mitarbeiter der Firma den Zutritt zur Wohnung. Da sich der Mieter weigerte die Kündigung anzuerkennen, erhoben die Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht Überlingen wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieter.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Landgericht Konstanz entschied zu Gunsten der Vermieter und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Den Vermietern stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die fristlose Kündigung des Mietver­hält­nisses gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB wirksam gewesen sei. Einer Abmahnung habe es gemäß § 543 Abs. 3 BGB nicht bedurft. Eine Räumungsfrist nach § 721 der Zivil­pro­zess­ordnung sei ebenfalls ausgeschieden.

Schwerwiegende Gefährdung des Wohnhauses und der Mitmieter rechtfertigt fristlose Kündigung

Einem Vermieter müsse es möglich sein, so das Landgericht, zur Wartung des Rauch­warn­melders die Wohnung zu betreten. Indem der Mieter dies verhinderte, habe er das Wohnhaus und die Mitmieter schwerwiegend gefährdet. Zudem habe der Verlust des Versi­che­rungs­schutzes gedroht. Dies stelle eine erhebliche Vertrags­ver­letzung dar. Durch die erhebliche Gefährdung sei der Umstand der psychischen Erkrankung des Mieters zurückgetreten.

Quelle: Landgericht Konstanz, ra-online (zt/WuM 2018, 201/rb)

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