Dokument-Nr. 25862
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- WuM 2018, 201Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 201
- Amtsgericht Überlingen, Urteil11.05.2017, 2 C 135/15
- Verweigerung der Wohnungsbesichtigung rechtfertigt fristlose Kündigung des MietverhältnissesLandgericht Oldenburg, Urteil03.08.2012, 6 S 75/12
- Austausch des Heizkostenverteilers und Einbaus von Rauchwarnmelder: Corona-Pandemie rechtfertigt keine ZutrittsverweigerungAmtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Urteil05.11.2021, 31 C 32/21
Landgericht Konstanz Urteil08.12.2017
Fristlose Kündigung eines psychisch kranken Mieters aufgrund verweigerten Zutritts zwecks Überprüfung des RauchwarnmeldersSchwerwiegende Gefährdung des Wohnhauses und der Mitmieter durch Nichtüberprüfung des Rauchwarnmelders
Verweigert ein Wohnungsmieter den Zutritt zur Wohnung zwecks Überprüfung und Wartung des Rauchwarnmelders, so rechtfertigt die damit einhergehende Gefährdung des Wohnhauses und der Mitmieter eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ohne vorherige Abmahnung. Dies gilt selbst dann, wenn der Mieter psychisch krank ist und somit schuldlos handelt. Dies hat das Landgericht Konstanz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2016 wurde einem psychisch kranken Wohnungsmieter gekündigt, da er die Wartung des Rauchwarnmelders mehrfach verhinderte. Zum ersten Termin schlug er der Mitarbeiterin der von den Vermietern beauftragten Firma ins Gesicht und beleidigte sie. Beim zweiten Termin verweigerte der Mieter einem anderen Mitarbeiter der Firma den Zutritt zur Wohnung. Da sich der Mieter weigerte die Kündigung anzuerkennen, erhoben die Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht Überlingen wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieter.
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Landgericht Konstanz entschied zu Gunsten der Vermieter und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Den Vermietern stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB wirksam gewesen sei. Einer Abmahnung habe es gemäß § 543 Abs. 3 BGB nicht bedurft. Eine Räumungsfrist nach § 721 der Zivilprozessordnung sei ebenfalls ausgeschieden.
Schwerwiegende Gefährdung des Wohnhauses und der Mitmieter rechtfertigt fristlose Kündigung
Einem Vermieter müsse es möglich sein, so das Landgericht, zur Wartung des Rauchwarnmelders die Wohnung zu betreten. Indem der Mieter dies verhinderte, habe er das Wohnhaus und die Mitmieter schwerwiegend gefährdet. Zudem habe der Verlust des Versicherungsschutzes gedroht. Dies stelle eine erhebliche Vertragsverletzung dar. Durch die erhebliche Gefährdung sei der Umstand der psychischen Erkrankung des Mieters zurückgetreten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2018
Quelle: Landgericht Konstanz, ra-online (zt/WuM 2018, 201/rb)
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