Amtsgericht Fürstenfeldbruck Urteil14.03.2025
Wasserschadenverdacht und geplanter Fensteraustausch begründet Zutrittsrecht des Vermieters zur WohnungWiederholte Verweigerung des Zutritts rechtfertigt fristlose Kündigung
Der Vermieter einer Wohnung ist zum Zutritt berechtigt, wenn er einem Wasserschadenverdacht nachgehen muss und die Fenster ausgetauscht werden müssen. Verweigert der Mieter wiederholt den Zutritt, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung. Dies hat das Amtsgericht Fürstenfeldbruck entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2023 erhielt der Mieter einer Wohnung in Bayern eine fristlose Kündigung, weil er wiederholt den Zuritt zur Wohnung verweigert hatte. Der Vermieter wollte die Wohnung wegen eines Wasserschadenverdachts besichtigen. Zudem hatte die Eigentümerversammlung beschlossen, dass die Fenster ausgetauscht werden müssen. Zur Vorbereitung der entsprechenden Arbeiten diente ebenfalls die Besichtigung. Da sich der Mieter weigerte, die Kündigung zu akzeptieren, erhob der Vermieter Räumungsklage.
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck entschied zu Gunsten des Vermieters. Diesem stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die fristlose Kündigung sei wirksam. Die wiederholte und beharrliche Zutrittsverweigerung zur Mietwohnung bzw. die fehlende Mitwirkung des Mieters trotz wiederholter Abmahnungen und Aufforderungen rechtfertigen mit Blick auf die berechtigten Interessen des Vermieters die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Die Räumungsfrist sei mit drei Monaten zu bemessen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2025
Quelle: Amtsgericht Fürstenfeldbruck, ra-online (vt/rb)