18.10.2024
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Landgericht Köln Urteil05.01.2011

Zurück­be­hal­tungs­rechtan­drohung eines Tierarztes begründet Anfech­tungsrecht wegen wider­recht­licher DrohungKein Zurück­behaltungs­recht an kranken Hund wegen offener Tiera­rzt­rechnung

Erkennt ein Hundehalter die Forderung eines Tierarztes an, weil dieser mit der Ausübung des Zurück­behaltungs­rechts am behandelten Hund droht, so kann der Hundehalter das Anerkenntnis wegen einer wider­recht­lichen Drohung gemäß § 123 BGB anfechten. Ein Zurück­behaltungs­recht an einem kranken Hund wegen einer offenen Tiera­rzt­rechnung ist unzulässig. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Hundehalter die Forderung einer Tierärztin wegen der Behandlung seines kranken und einzu­schlä­fernden Hundes anerkannt. Der Hundehalter behauptete er sei von der Tierärztin zur Abgabe des Anerkenntnisses genötigt worden, da sie andernfalls den Hund nicht habe herausgeben wollen. Er erklärte daher die Anfechtung des Anerkenntnisses und weigerte sich anschließend die Forderung zu begleichen. Die Tierärztin erhob daraufhin Klage. Das Amtsgericht Bergisch Gladbach gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Hundehalters.

Anspruch auf Begleichung der Tiera­rzt­rechnung

Das Landgericht Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Hundehalters zurück. Der Tierärztin habe ein Anspruch aus dem Behand­lungs­vertrag zugestanden. Ob sie darüber hinaus Zahlung wegen des Anerkenntnisses habe verlangen können, hielt das Landgericht im Ergebnis offen.

Anfechtung des Anerkenntnisses wegen wider­recht­licher Drohung

Die Wirksamkeit des Anerkenntnisses sei hier wegen der Anfechtung durch den Hundehalter fraglich gewesen, so das Landgericht. Ein unterzeichnetes Anerkenntnis könne gemäß § 123 BGB grundsätzlich angefochten werden, da durch die Ankündigung der Ausübung eines Zurück­be­hal­tungs­rechts dem Hundehalter ein künftiges Übel durch Vorenthalten seines Hundes in Aussicht gestellt worden wäre. Diese Drohung wäre widerrechtlich gewesen. Denn ein Zurückbehaltungsrecht an dem kranken und einzu­schlä­fernden Hund sei zu verneinen gewesen, da ihm dadurch unnötiges Leiden zugefügt worden wäre. Der Hundehalter habe aber nicht zweifelsfrei nachweisen können, dass die Tierärztin ein Zurück­be­hal­tungsrecht habe ausüben wollen.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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