18.10.2024
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Dokument-Nr. 18536

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Urteil16.10.2013Landgericht Köln9 S 123/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2014, 796Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 796
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Landgericht Köln Urteil16.10.2013

Grund­stücks­eigentümer kann regelmäßig dem Briefträger nicht den Zugang zum Grundstück verweigernFehlendes schutzwürdiges Interesse an Zugangs­ver­wei­gerung begründet Duldungspflicht des Eigentümers

Ein Grund­stücks­eigentümer hat die Zustellung von Post durch einen Postdienst­leister grundsätzlich zu dulden. Ein Verbot der Postzustellung kommt nur dann in Betracht, wenn dafür ein schutzwürdiges Interesse besteht. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein Grund­s­tücks­ei­gentümer von einem Postdienst­leister nicht mehr beliefert werden. Da ein gegenüber dem Briefträger ausgesprochenes Hausverbot nicht beachtet wurde, klagte der Grund­s­tücks­ei­gentümer gegen das Postunternehmen auf Unterlassung.

Amtsgericht wies Klage ab

Das Amtsgericht Gummersbach wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass ein Grund­s­tücks­ei­gentümer dem Briefträger dann kein Hausverbot erteilen kann, wenn dafür kein schutzwürdiges Interesse besteht. Da das Gericht ein solches schutzwürdiges Interesse nicht erkennen konnte, verneinte es einen Unter­las­sungs­an­spruch. Gegen diese Entscheidung legte der Grund­s­tücks­ei­gentümer Berufung ein. Er gab als Grund für das Hausverbot an, dass er damit gegen die seiner Ansicht nach schlechten Arbeits­be­din­gungen des Postun­ter­nehmens protestieren wollte.

Landgericht verneinte ebenfalls Unter­las­sungs­an­spruch

Das Landgericht Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers zurück. Ihm habe kein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 1004 BGB zugestanden. Abgesehen davon, dass das Gericht eine nennenswerte Eigentumsbeeinträchtigung durch die Postzustellung bezweifelte, habe zumindest eine dahingehende Duldungspflicht bestanden.

Kein schutzwürdiges Interesse an Unter­las­sungs­an­spruch

Die Duldungspflicht habe sich nach Auffassung des Landgerichts daraus ergeben, dass der Grund­s­tücks­ei­gentümer kein schutzwürdiges Interesse an der Unterlassung hatte. Es sei zu beachten gewesen, dass der Eigentümer die behauptete Eigen­tums­be­ein­träch­tigung nur als Mittel zum Zweck nutzte. Er habe durch den Unter­las­sungs­an­spruch nicht eine Eigentumsstörung verhindern wollen. Vielmehr habe er sich gegen einen von ihm als Unrecht empfundenen Umgang mit den Mitarbeitern des Postun­ter­nehmens wenden wollen. Dieser Zweck sei jedoch im Rahmen von § 1004 BGB nicht schutzwürdig. Die Vorschrift diene nicht der Umsetzung bestimmter sozia­l­po­li­tischer Vorstellungen.

Kein Unter­las­sungs­an­spruch aufgrund Hausrechts

Zwar könne ein Grund­s­tücks­ei­gentümer aufgrund der grund­recht­lichen Eigen­tums­ga­rantie (Art. 154 GG) regelmäßig frei darüber entscheiden, wer Zutritt zum Grundstück erhält und wer nicht, so das Landgericht. Dieses Hausrecht gelte aber nicht schrankenlos. Im vorliegenden Fall sei insofern die grundrechtlich geschützte Berufs­aus­übungs­freiheit des Postun­ter­nehmens stärker zu bewerten gewesen.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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