18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 18581

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Urteil11.09.2013Landgericht Köln7 O 431/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2014, 293Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 293
  • NZV 2014, 217Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 217
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ergänzende Informationen

Landgericht Köln Urteil11.09.2013

Kollision mit Seitenklappe eines Bierwagens: Halter des Bierwagens haftet für Unfall aufgrund in Straßenraum hineinragender SeitenklappeWesentliche Unfallursache durch in Straßenraum hineinragender Seitenklappe

Ragt die Seitenklappe eines Bierwagens in den Straßenraum hinein und kommt es daher zu einer Kollision mit einem Bus, so haftet dafür der Halter des Bierwagens. Denn die in den Straßenraum hineinragende Seitenklappe stellt eine wesentliche Unfallursache dar. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am Karne­vals­sonntag des Jahres 2007 stand ein Bierwagen auf einem Bürgersteig vor einer Gaststätte. Diese lag wiederum unmittelbar an einer Kreuzung. Die linke Seitenklappe des Bierwagens war geöffnet, so dass sie etwa einen Meter in den Straßenraum hineinragte. Ein abbiegender Bus stieß gegen die Seitenklappe und verursachte dadurch einen Schaden am Bierwagen. Der Halter des Bierwagens klagte daraufhin auf Zahlung von Schadenersatz.

Kein Anspruch auf Schadenersatz

Das Landgericht Köln entschied gegen den Halter des Bierwagens. Ihm habe kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Denn die nach § 17 StVG erfolgte Abwägung der beiderseitigen Verur­sa­chungs­beiträge und Betrie­bs­ge­fahren des Bierwagens auf der einen Seite und des Busses auf der anderen Seite habe zu einer vollständigen Haftung des Halters des Bierwagens geführt.

Bierwagen setzte wesentliche Unfallursache

Nach Auffassung des Landgerichts habe der Bierwagen durch seine offene Seitenklappe die wesentliche Ursache für den Unfall gesetzt. Denn dadurch habe sich die Straße im Kreuzungs­bereich erheblich zusätzlich verengt. Hinzu sei das hohe Fußgän­ge­r­auf­kommen aufgrund des Karnevals gekommen. Dadurch habe sich die Aufmerksamkeit des Busfahrers besonders auf die Fußgänger gerichtet.

Hohe Betriebsgefahr des Busses unerheblich

Zwar erkannte das Gericht die hohe Betriebsgefahr des Busses an. Diese sei jedoch hinter dem erheblichen Verur­sa­chungs­beitrag des Bierwagens zurückgetreten. Dies sei insbesondere deswegen der Fall gewesen, da dem Busfahrer kein Vorwurf habe gemacht werden können. Dieser habe darauf vertrauen dürfen, dass die Fahrbahn durch ein Verhalten anderer nicht verengt wird.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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