18.10.2024
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Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 32380

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Urteil13.04.2022Landgericht Köln4 O 440/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2022, 247Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2022, Seite: 247
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Landgericht Köln Urteil13.04.2022

Anspruch auf Erstattung der Kosten für Ersatz­be­för­derung trotz anderen Abflugorts und höherwertige SitzklasseVoraussetzung ist fehlende andere Flugmög­lich­keiten

Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Ersatz­be­för­derung gemäß Art. 8 Abs. 2 b) Fluggast­rechte­verordnung (VO) ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Flug von einem anderen Ort startet und eine höherwertige Sitzklasse aufweist. Voraussetzung ist, dass keine anderen Flugmög­lich­keiten bestehen. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anfang Februar 2020 buchte ein Ehemann für sich und seine Frau Flüge von München nach Singapur für Ende Februar 2020 und Singapur über Frankfurt a.M. nach München für Mitte März 2020. Die Sitzplätze waren in der Premium Economy Class. Während der Hinflug noch planmäßig erfolgte, wurde der Rückflug von der Flugge­sell­schaft annulliert. Da der Mann nachfolgend keine weiteren Informationen oder gar ein Angebot für eine Ersatzbeförderung erhielt, buchte er eigenmächtig einen Rückflug bei einer anderen Flugge­sell­schaft. Der Flug ging von Phuket über Bangkok nach München und wies Sitzplätze in der Businessclass auf. Die entstandenen Kosten in Höhe von fast 5.200 € verlangte der Mann von der Flugge­sell­schaft erstattet. Da sich diese weigerte zu zahlen, erhob der Mann Klage.

Anspruch auf Koste­n­er­stattung

Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe gemäß Art. 8 Abs. 1 b) VO ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Ersatz­be­för­derung zu. Die Annullierung des Rückfluges durch die Beklagte und das nicht erfolgte Angebot der Beklagten auf zeitnahe Ersatz­be­för­derung stellen eine Pflicht­ver­letzung dar, welche die Beklagte zu vertreten habe. Dass der Flug von einer anderen Abflug­de­s­ti­nation ausging und eine höherwertige Sitzklasse aufwies sei unerheblich. Denn es seien keine anderen Flugmög­lich­keiten vorhanden gewesen.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (zt/RRa 2022, 247/rb)

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