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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 28155

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Urteil15.08.2017Landgericht Köln30 O 53/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2018, 150Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 150
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Köln Urteil15.08.2017

Bei Zusammenstoß zwischen vorausfahrendem und hinter­her­fah­rendem Skifahrer spricht Anscheinsbeweis für Verschulden des Hinter­her­fah­rendenVon hinten kommende Skifahrer dürfen vorausfahrende Skifahrer nicht gefährden (FIS-Regel Nr. 3)

Kommt es zwischen einem vorausfahrenden und von hinten kommenden Skifahrer zu einem Zusammenstoß, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des von hinten kommenden Skifahrers. Ein von hinten kommender Skifahrer muss nach der FIS-Regel Nr. 3 seine Fahrspur so wählen, dass vorausfahrende Skifahrer nicht gefährdet werden. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es Anfang des Jahres 2016 im Skigebiet Steinplatte-Waidring in Österreich zu einem Skiunfall. Ursache dessen war, dass ein von hinten kommender Skifahrer auf einen vorausfahrenden Skifahrer stieß. Der vorausfahrende Skifahrer klagte anschließend gegen den von hinten kommenden Skifahrer auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der Kläger erlitt bei dem Unfall eine offene Fraktur des Schien- und Wadenbeins am linken Unterschenkel. Aufgrund der Verletzung wird der Kläger an Dauer- und Spätfolgen leiden, wie Schmerzen und eine mögliche Arthrose und LWS-Beschwerden. Er war zudem zu 20 % erwer­bs­ge­mindert.

Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe nach § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Als Schmerzensgeld erachtete das Gericht einen Betrag von 12.000 Euro für angemessen.

Anscheinsbeweis spricht für Verschulden des von hinten kommenden Skifahrers

Es spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, so das Landgericht, dass der Beklagte fahrlässig gegen Nr. 3 der Regeln des internationalen Skiverbands verstoßen habe. Nach dieser Regel müsse ein von hinten kommender Skifahrer seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet. Der vorausfahrende Skifahrer genieße unein­ge­schränkten Vorrang. Der nachfolgende Skifahrer müsse genügend Abstand einhalten, um den Vorausfahrenden für alle seine Bewegungen genügend Raum zu lassen. Der von oben kommende Skifahrer habe in voraus­schauender Weise mit allen Bewegungen des unten Fahrenden zu rechnen, und zwar auch mit weiten Schwüngen, Schrägfahrten und Bögen mit großen Radien sowie jederzeitigen Richtungs­wechseln und müsse als nachfolgender Skifahrer sein Verhalten darauf einstellen.

Kein Mitverschulden des vorausfahrenden Skifahrers

Den Kläger treffe nach Auffassung des Landgerichts kein Mitverschulden. Den vorausfahrenden Skifahrer treffe nach der FIS-Regel Nr. 2 nur die Pflicht zur Beachtung der in seinem Gesichtsfeld liegenden Vorgänge. Es bestehe keine Pflicht sich während der Fahrt nach hinten zu vergewissern.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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