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- Krankenhaus haftet für Verletzungen einer dementen Patientin nach Sprung aus dem FensterOberlandesgericht Hamm, Urteil17.01.2017, 26 U 30/16
- Pflegeheim hat keine Pflicht zur lückenlosen Beaufsichtigung von Demenzkranken ohne Anhaltspunkte für SturzrisikoOberlandesgericht Karlsruhe, Urteil18.09.2019, 7 U 21/18
Landgericht Köln Urteil27.10.2020
Sturz einer Demenzpatientin wegen fehlender Fixierung und Bettgitters stellt keine fehlerhafte Pflege darGrößere Gefahr für Demenzpatienten durch Fixierung und Bettgitters
Der Sturz einer Demenzpatientin wegen des Fehlens einer Fixierung oder eines Bettgitters stellt keinen Pflegefehler dar. Denn durch die Fixierung oder das Anbringen eines Bettgitters geht eine größere Gefahr für Demenzpatienten aus. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2018 verstarb eine an fortgeschrittener Demenz erkrankte etwa 94-jährige Frau. Ihre Tochter führte den Tod auf einen Sturz Mitte April 2018 zurück, welcher sich in der Kölner Pflegeinrichtung, wo ihre Mutter unterbracht war, ereignet hatte. Die Tochter warf der Pflegeinrichtung nunmehr eine Pflichtverletzung vor. Es sei ihrer Meinung nach versäumt worden, das Sturzrisiko ihrer verstorbenen Mutter durch eine Fixierung oder dem Anbringen eines Bettgitters zu verringern. Sie klagte daher gegen die Pflegeinrichtung auf Zahlung eines ererbten Schmerzensgelds in Höhe von mindestens 35.000 EUR.
Kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Sturzes
Das Landgericht Köln entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf ein ererbtes Schmerzensgeld zu. Denn der Beklagten sei kein Pflegefehler vorzuwerfen. Das Gericht stützte sich auf seine Entscheidung auf die Ausführungen einer hinzugezogenen Pflegesachverständigen. Diese habe bescheinigt, dass die von der Beklagten veranlassten Maßnahmen den Vorgaben des Expertenstandards Sturzprophylaxe entsprochen haben.
Keine Pflicht zur Fixierung oder Anbringen eines Bettgitters
Die Sachverständige hielt eine Fixierung oder das Anbringen eines Bettgitters für kontraindiziert. Eine Fixierung berge die erhebliche Gefahr von Strangulationsverletzungen. Hinzu komme, dass die erzwungene Unbeweglichkeit bei den betroffenen Patienten zu einem massiven Muskelabbau führe, der eine fortschreitende motorische Verunsicherung bedinge und damit die Sturzgefahr sogar erhöhe. Ein Bettgitter wiederum führe allein dazu, dass der Patient typischerweise versuche, den Seitenschutz zu überklettern. Danach minimiere ein Bettgitter nicht die Sturzgefahr, sondern begünstige allenfalls Stürze aus größerer Höhe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2020
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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