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Landgericht Köln Urteil15.01.2019

Todesangst bei der Rückreise kann Schadensersatz auslösenAnspruch auf Schmerzensgeld und Reise­preis­min­derung wegen mangelhafter Reise

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass Todesangst bei der Rückreise aufgrund einer dramatischen Fährüberfahrt dazu führen kann, dass der Erholungswert des gesamten Urlaubs entfällt und dass zusätzlich ein Schmerzens­geld­anspruch besteht.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Ehepaar gegen den Reise­ver­an­stalter. Das Ehepaar hatte eine 12-tägige Pauschalreise beim Beklagten gebucht und einen Reisepreis von circa 4.500 Euro bezahlt. Auf dem Rückweg mussten die Kläger mit einer Fähre zum Flughafen fahren. Diese Fährüberfahrt verlief jedoch alles andere als problemlos. Ganz im Gegenteil. Die Fähre verspätete sich aufgrund schlechten Wetters so sehr, dass der Rückflug nicht mehr erreicht werden konnte. Dennoch wurden die Kläger an Bord genommen, und trotz des schlechten Wetters legte das Boot ab. Die Fähre wurde jedoch manövrie­r­unfähig, sie erlitt Schlagseite, große Welle rollten über das Schiff. Außerdem mussten die Passagiere Schwimmwesten anlegen und ein Boot der Küstenwache krachte in die Fähre. Die Kläger trugen vor, aufgrund dieser Gesamtumstände Todesängste ausgestanden zu haben. Letztendlich musste ein Marineschiff die Fähre in einen Hafen schleppen. Aufgrund dieser Ereignisse verlangten die Kläger, Schmerzensgeld und Reise­preis­min­derung. Der beklagte Reise­ver­an­stalter lehnte dies mit der Begründung ab, dass es sich um höhere Gewalt gehandelt habe. Zudem habe nie Todesgefahr bestanden.

Transport hätte aufgrund erkennbar widrigster Witte­rungs­ver­hältnisse abgebrochen werden müssen

Das Landgericht Köln entschied, dass den Reisenden ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Reise­preis­min­derung zusteht, da die Reise mangelhaft gewesen sei. Die Kläger seien auf der Rückreise in eine nicht beherrschbare Gefah­ren­si­tuation gebracht worden, die die Beklagte auch zu vertreten habe. Das Verschulden liege dabei nicht in der Auswahl des Boots­un­ter­nehmens, sondern in dem Umstand, dass trotz schon im Zeitpunkt des Ablegens erkennbar widrigster Witte­rungs­ver­hältnisse der Transport nicht abgebrochen worden sei. Die mangelbehaftete Rückreise wirke nach Ansicht des Gerichts so erheblich, dass sie den Erholungswert des gesamten Urlaubs entfallen ließe. Daher sei der gesamte Reisepreis zu erstatten und zusätzlich Schmerzensgeld zu leisten.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm)

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