21.11.2024
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Landgericht Köln Urteil12.09.2019

Bei Bestellung eines WEG-Verwalters muss Laufzeit des Verwal­ter­vertrags und Vergütung des Verwalters geregelt seinEckpunkte des Vertrags müssen in wesentlichen Umrissen feststehen

Die Bestellung eines WEG-Verwalters setzt voraus, dass die Eckpunkte des Verwal­ter­vertrags in wesentlichen Umrissen geregelt sind. Dazu gehören etwa die Laufzeit des Vertrags und die Vergütung des Verwalters. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall gründete im Jahr 2015 der Verwalter einer Wohnei­gen­tums­anlage in Bonn eine GmbH & Co. KG. Bis dahin war der Verwalter als Einzelkaufmann tätig. Die Wohnungseigentümer beschlossen daher auf einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung, dass die noch bis Dezember 2016 laufende Bestellung des Verwalters auf die GmbH & Co. KG übergeht. Grundlage blieb der aktuelle Verwaltervertrag. Im Juni 2018 wurde die GmbH & Co. KG wieder als Verwalterin bestellt. Dagegen richtete sich die Klage der Eigentümer einer Wohnung in der Anlage. Ihrer Meinung nach sei die Verwal­ter­be­stellung unzulässig, da mit der GmbH & Co. KG kein Verwal­ter­vertrag abgeschlossen sei.

Amtsgericht weist Klage ab

Das Amtsgericht Bonn wies die Klage ab. Die Wieder­be­stellung der GmbH & Co. KG sei rechtens. Die Wohnungs­ei­gentümer haben im Jahr 2015 beschlossen, dass die Verwaltung vom Einzelkaufmann auf die Gesellschaft übergehen sollte. Der damals geltende Verwal­ter­vertrag sei daher weiterhin Grundlage für die Verwal­ter­be­stellung. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Kläger.

Landgericht bejaht Unwirksamkeit der Verwal­ter­be­stellung

Das Landgericht Bonn entschied zu Gunsten der Kläger und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Verwal­ter­be­stellung sei unwirksam. Die Bestellung des Verwalters entspreche nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn in derselben Eigen­tü­mer­ver­sammlung, in der die Bestellung erfolgt, auch die Eckpunkte des abzuschlie­ßenden Verwal­ter­vertrags in wesentlichen Umrissen geregelt werden. Dazu gehören etwa die Laufzeit des Vertrags und die Vergütung des Verwalters. In der Eigen­tü­mer­sammlung im Juni 2018 sei aber keine Regelung zur Vergütung getroffen worden. Überhaupt liege mit der GmbH & Co. KG kein Verwal­ter­vertrag vor.

Keine Fortführung des ursprünglichen Verwal­ter­vertrags

Der Beschluss aus dem Jahr 2015 sei dahingehend zu verstehen, so das Landgericht, dass der Verwal­ter­vertrag mit dem Einzelkaufmann nur bis zum Ende der Bestellung auch für die neue Verwaltung maßgeblich sein sollte. Eine Fortgeltung dieses Vertrags über Dezember 2016 sei dagegen nicht beschlossen worden.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb), eingesandt von Immobilien Dittmann KG

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