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Landgericht Köln Urteil02.02.2011

Bezeichnung eines dubiosen Branchen­buchanbieters als "Adress­buch­be­trüger", "Adressengräber" und "Teil eines internationalen Betrüger-Netzwerks" zulässigRechtwidrige Persönlichkeits­verletzung liegt nicht vor

Wird die Geschäft­s­tä­tigkeit eines dubiosen Anbieters eines Inter­net­branchen­buchs mit den Äußerungen "Adress­buch­be­trüger", "Adressengräber" und "Teil eines internationalen Betrüger-Netzwerks" kritisiert, so liegt darin keine rechtswidrige Persönlichkeits­verletzung. Die Äußerungen sind von der Meinungs­freiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gedeckt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Anbieter eines Inter­net­bran­chenbuchs für Handwerker als "Adress­buch­be­trüger", "Adressengräber" und "Teil eines internationalen Betrüger-Netzwerks" bezeichnet. Der Anbieter behauptete, durch die veröf­fent­lichten Äußerungen seien ihm hohe wirtschaftliche Schäden entstanden. Die Vorwürfe seien zudem unzutreffend. Der betroffene Anbieter erhob daher Klage auf Unterlassung.

Anspruch auf Unterlassung bestand nicht

Das Landgericht Köln entschied gegen den Anbieter des Branchenbuchs. Ihm habe kein Anspruch auf Unterlassung zugestanden, da eine rechtswidrige Persön­lich­keits­ver­letzung nicht vorgelegen habe. Die Äußerungen seien von der Meinungsfreiheit gedeckt gewesen.

Äußerungen "Adress­buch­be­trüger" und "Teil eines internationalen Betrüger-Netzwerks" von Meinungs­freiheit gedeckt

Die Äußerungen "Adress­buch­be­trüger" und "Teil eines internationalen Betrüger-Netzwerks" seien nach Ansicht des Landgerichts Köln nicht rechtswidrig gewesen, da sich jeder Gewer­be­treibende grundsätzlich einer Kritik stellen müsse. Selbst eine gewer­be­schä­digende Kritik sei nicht regelmäßig rechtswidrig, soweit sie nicht im Wettbe­wer­bs­ver­hältnis erfolgt. Ein Gewer­be­trei­bender müsse sich vielmehr einer von der Meinungs­freiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) geschützten Kritik seiner Leistungen stellen und könne nicht aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eine absolute Schutzstellung gegen jede Kritik ableiten.

Bezeichnung als "Adressengräber" zulässig

Angesichts dessen, dass in dem Inter­net­bran­chenbuch keine oder vergleichsweise wenige Einträge zu Handwerkern zu finden waren, sei es nach Auffassung des Landgerichts zulässig gewesen, die Seite pointiert als "Adressengräber" zu bezeichnen.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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