Landgericht Köln Urteil02.02.2011
Bezeichnung eines dubiosen Branchenbuchanbieters als "Adressbuchbetrüger", "Adressengräber" und "Teil eines internationalen Betrüger-Netzwerks" zulässigRechtwidrige Persönlichkeitsverletzung liegt nicht vor
Wird die Geschäftstätigkeit eines dubiosen Anbieters eines Internetbranchenbuchs mit den Äußerungen "Adressbuchbetrüger", "Adressengräber" und "Teil eines internationalen Betrüger-Netzwerks" kritisiert, so liegt darin keine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung. Die Äußerungen sind von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gedeckt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Anbieter eines Internetbranchenbuchs für Handwerker als "Adressbuchbetrüger", "Adressengräber" und "Teil eines internationalen Betrüger-Netzwerks" bezeichnet. Der Anbieter behauptete, durch die veröffentlichten Äußerungen seien ihm hohe wirtschaftliche Schäden entstanden. Die Vorwürfe seien zudem unzutreffend. Der betroffene Anbieter erhob daher Klage auf Unterlassung.
Anspruch auf Unterlassung bestand nicht
Das Landgericht Köln entschied gegen den Anbieter des Branchenbuchs. Ihm habe kein Anspruch auf Unterlassung zugestanden, da eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung nicht vorgelegen habe. Die Äußerungen seien von der Meinungsfreiheit gedeckt gewesen.
Äußerungen "Adressbuchbetrüger" und "Teil eines internationalen Betrüger-Netzwerks" von Meinungsfreiheit gedeckt
Die Äußerungen "Adressbuchbetrüger" und "Teil eines internationalen Betrüger-Netzwerks" seien nach Ansicht des Landgerichts Köln nicht rechtswidrig gewesen, da sich jeder Gewerbetreibende grundsätzlich einer Kritik stellen müsse. Selbst eine gewerbeschädigende Kritik sei nicht regelmäßig rechtswidrig, soweit sie nicht im Wettbewerbsverhältnis erfolgt. Ein Gewerbetreibender müsse sich vielmehr einer von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) geschützten Kritik seiner Leistungen stellen und könne nicht aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eine absolute Schutzstellung gegen jede Kritik ableiten.
Bezeichnung als "Adressengräber" zulässig
Angesichts dessen, dass in dem Internetbranchenbuch keine oder vergleichsweise wenige Einträge zu Handwerkern zu finden waren, sei es nach Auffassung des Landgerichts zulässig gewesen, die Seite pointiert als "Adressengräber" zu bezeichnen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2013
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)