21.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 19144

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Urteil13.11.2013Landgericht Köln26 O 209/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2014, 927Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 927
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Köln Urteil13.11.2013

Dreijährige Warte­zeit­klausel in Sterbe­geld­versicherung zulässigKein Vorliegen einer überraschenden Klausel und keine unangemessene Benachteiligung

Regelt eine Sterbe­geld­versicherung, dass in den ersten drei Jahren ab Versi­che­rungs­beginn nur ein eingeschränkter Versi­che­rungs­schutz besteht, so ist dies grundsätzlich zulässig. Eine solche Regelung ist weder überraschend noch stellt sie eine unangemessene Benachteiligung dar. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2011 schloss ein Mann eine Sterbegeldversicherung ab. Als Versi­che­rungs­beginn war der 1.1.2012 vereinbart. Die Versicherung enthielt in den Allgemeinen Versi­che­rungs­be­din­gungen eine Klausel, wonach der volle Versi­che­rungs­schutz erst nach Ablauf von drei Jahren eintritt. In den ersten drei Jahren sollte dagegen nur Versi­che­rungs­schutz bei Tod durch einen Unfall bestehen. In allen anderen Fällen soll es nur zur Auszahlung der bereits gezahlten Versi­che­rungs­beträge kommen. Nachdem der Mann im September 2013 eines natürlichen Todes starb, nahm seine Ehefrau die Sterbe­geld­ver­si­cherung in Anspruch. Dies lehnte jedoch mit Verweis auf die Warte­zeit­klausel die Auszahlung der Versicherungssumme ab. Dagegen richtete sich die Klage der Witwe.

Kein Anspruch auf Auszahlung der Versi­che­rungssumme

Das Landgericht Köln entschied gegen die Witwe. Dieser habe kein Anspruch auf Auszahlung der Versi­che­rungssumme zugestanden. Denn dem habe die Warte­zeit­klausel entge­gen­ge­standen. Die Klausel sei auch wirksam gewesen.

Keine überraschende Klausel

Die Warte­zeit­klausel sei nach Auffassung des Landgerichts nicht überraschend gewesen. Denn auf diese sei bereits im Produk­t­in­for­ma­ti­o­nsblatt und im Auftrags­formular so deutlich hingewiesen worden, dass eine Kenntnisnahme durch den Versi­che­rungs­nehmer zu erwarten war. Zudem sei eine Warte­zeit­klausel in Versi­che­rungs­ver­trägen nicht unüblich. Denn es entspreche dem Grundgedanken, dass private Versicherungen regelmäßig nur Schutz gegen zukünftige ungewisse Ereignisse bieten. Dagegen sollen Gefahren, die bei Vertragsschluss schon latent vorhanden sind, ausgeschlossen werden.

Bezeichnung der Versi­che­rungssumme als "garantierte Todesfallsumme" unerheblich

Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, so das Landgericht, dass die Versi­che­rungssumme als "garantierte Todesfallsumme" bezeichnet wird, wenn im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang auf die Wartezeit hingewiesen wird. So habe der Fall hier gelegen.

Keine unangemessene Benachteiligung durch Warte­zeit­klausel

Die Warte­zeit­klausel habe nach Ansicht des Landgerichts auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versi­che­rungs­nehmers geführt. Denn der Ausschluss des Versi­che­rungs­schutzes sei nur zeitlich und inhaltlich begrenzt gewesen. Sie habe damit der Warte­frist­re­gelung in der Kranken­ver­si­cherung geähnelt. Diese sei von der Rechtsprechung als unbedenklich erachtet worden. Darüber hinaus sei der Versi­che­rungs­vertrag nicht zwecklos gewesen. Vielmehr sei nur der Versi­che­rungs­schutz zeitlich eingeschränkt gewesen.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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