15.11.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 17580

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Beschluss24.01.2014Landgericht Köln209 O 188/13 u.a.
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR-RR 2014, 114Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 114
  • MMR 2014, 193Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 193
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Landgericht Köln Beschluss24.01.2014

"Streaming-Abmahnung": Antrag der „The Archive AG“ auf Herausgabe von Namen und Anschriften von Kunden zu bestimmten IP-Adressen hätte nicht entsprochen werden dürfenAnsehen eines bloßen Streamings einer Video-Datei stellt im Gegensatz zum Download grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts dar

In vier Beschlüssen hat das Landgericht Köln Beschwerden von Anschluss­in­habern stattgegeben, die von der „The Archive AG“ wegen Ansehens eines Streaming-Videos auf der Plattform www.redtube.com abgemahnt worden waren. Dem Antrag der „The Archive AG“ auf Herausgabe der bestimmten IP-Adressen zuzuordnenden Namen und Anschriften von Kunden der Deutschen Telekom hätte nicht entsprochen werden dürfen.

Das Landgericht Köln hat die Abweichung von der ursprünglichen Entscheidung damit begründet, dass im Antrag der „The Archive AG“ (Antragstellerin) von Downloads die Rede war, während es sich tatsächlich – wie sich später herausstellte – um den Abruf von Videos auf einer Streaming-Plattform handelte. Ein bloßes Streaming einer Video-Datei bzw. deren Ansehen mittels eines Streams stellt im Gegensatz zum Download nach Auffassung der Kammer aber grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine nur dem Urheber erlaubte Verviel­fäl­tigung gemäß § 16 des Urheber­rechts­ge­setzes (UrhG) dar. Da es um Streaming ging, war zudem unklar geblieben, wie das eingesetzte Ermitt­lungs­programm in der Lage war, die IP-Adresse desjenigen zu erfassen, der einen Stream von dem Server des Anbieters www.redtube.com abruft. Auch nach einem Hinweis der Kammer im Rahmen des Beschwer­de­ver­fahrens hatte die Antragstellerin die Frage unbeantwortet gelassen, wie das Programm in diese zweiseitige Verbindung eindringen konnte.

Entscheidung kann für Beweis­ver­wer­tungs­verbot im Haupt­sa­che­prozess von Bedeutung sein

Das Landgericht hat angedeutet, dass die Entscheidung auch Bedeutung für ein Beweis­ver­wer­tungs­verbot in einem Haupt­sa­che­prozess (z.B. über die Berechtigung der Abmahnkosten) haben könnte.

Quelle: Landgericht Köln/ra-online

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