Dokument-Nr. 17687
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- CR 2014, 341Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2014, Seite: 341
- MMR 2014, 267Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 267
Landgericht Hamburg Beschluss19.12.2013
Redtube wehrt sich erfolgreich gegen Abmahnwelle: Streamingdienst kann Unterlassung des Versendens von Abmahnungen verlangenAbmahnungen erfolgten zu Unrecht
Der Streamingdienst Redtube kann erfolgreich von The Archive verlangen, dass keine Abmahnungen mehr aufgrund der Nutzung des Portals verschickt werden. Denn die Abmahnungen erfolgten zu Unrecht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurden die Nutzer des Streamingportals Redtube von dem schweizerischen Unternehmen The Archive wegen des Streamings von Filmen abgemahnt. Das Internetportal Redtube sah dies als unzulässig an und erhob daher Klage auf Unterlassung der Abmahnungen im Zusammenhang mit dem Streaming von Filmen.
Anspruch auf Unterlassung bestand wegen Eingriffs in Gewerbebetrieb
Das Landgericht Hamburg gab der Klage statt. Dem Portal habe ein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB zugestanden. Denn durch die Abmahnungen sei in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Portals eingegriffen worden. Denn durch die Abmahnschreiben, in dem die Empfänger dazu aufgefordert wurden das Streaming bestimmter Inhalte zu unterlassen, sei die Kundenbeziehung zu den Abgemahnten gefährdet worden.
Abmahnschreiben waren unberechtigt
Der Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sei zudem rechtswidrig gewesen, so das Landgericht weiter, da die Abmahnschreiben unberechtigt gewesen seien. Zum einen sei die begehrte Unterlassungsverpflichtung zu weit gegangen. Denn das Unterlassungsverlangen habe sich auf das Unterlassen des Streamings als solches gerichtet, obwohl ein solches Verhalten nicht stets unzulässig ist. Vielmehr komme es gemäß § 44 a Nr. 2 UrhG darauf an, ob eine offensichtlich rechtswidrige Vorlage gestreamt wird. Die Rechtswidrigkeit der Abmahnungen habe sich zum anderen daraus ergeben, dass den abgemahnten Personen unterstellt wurde, sie haben eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage gestreamt, ohne dass zugleich begründet wurde, woraus sich die offensichtliche Rechtswidrigkeit ergeben haben soll.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2014
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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