Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Studentin ihre Wohnung in Köln gekündigt und war in einen ca. 200 km entfernten Ort in Hessen umgezogen. Einige Zeit nach Beendigung des Mietvertrages erhielt die Studentin von ihrem ehemaligen Vermieter eine Betriebskostenabrechnung, nach der sie eine erhebliche Nachzahlung zu leisten hatte.
Sie wollte die Betriebskostenabrechnung gern überprüfen und bat den Vermieter um Übersendung von Kopien der Abrechnungsbelege. Der Vermieter verwies die Frau auf ihr Einsichtsrecht in die Belege. Sie solle doch nach Köln kommen und dort die Belege anschauen.
Das Landgericht Köln gab der Studentin Recht. Der Vermieter habe keinen Anspruch auf die Nachzahlung, denn die Mieterin könne sich auf das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB berufen.
Zwar habe der Mieter von preisfreiem Wohnungsraum grundsätzlich keinen Anspruch auf Belegkopien, sondern nur das Recht, die Abrechnungsunterlagen einzusehen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe aber nach Treu und Glauben dann, wenn es einem Mieter unzumutbar ist, die Belege an deren Aufbewahrungsort einzusehen. Ein derartiger Fall liege hier vor. Der Studentin könne nicht zugemutet werden, zur Ausübung ihres Einsichtsrechts eine Fahrstrecke von ca. 200 Kilometern zurückzulegen.
Das Landgericht Köln wies auch darauf hin, dass die Studentin ihr Einsichtsrecht in die Unterlagen auch nicht durch einen Dritten, z.B. durch einen Rechtsanwalt hätte ausüben können. Zwar würden Rechtsanwälte zur Ausübung des Einsichtsrechts sicher bereitstehen, dafür jedoch den Abschluss einer Honorarvereinbarung verlangen. Wirtschaftliche Erwägungen stünden daher der Beauftragung eines Rechtsanwalts entgegen. Infrage könnte noch eine Einsichtnahme durch den Mieterbund kommen, führte das Gericht aus. Hier habe der Mieterbund aber klargestellt, dass er sich zu einer Einsichtnahme außerstande sieht.
Nach allem würde also das Überprüfungsrecht der Mieterin leer laufen, wenn man sie auf ihr Einsichtsrecht verweisen würde. Daher sei der Vermieter hier im Fall verpflichtet gewesen, Kopien der Belege anzufertigen. Der dem Vermieter hierdurch entstehende Aufwand werde zumindest teilweise dadurch abgegolten, dass der Vermieter eine Gebühr verlangen könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2014
Quelle: ra-online, Landgericht Köln (vt/pt)