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Dokument-Nr. 21958

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Urteil23.04.2015Landgericht Köln1 S 231/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2015, 680Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 680
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Köln, Urteil30.06.2014, 212 C 24/14
ergänzende Informationen

Landgericht Köln Urteil23.04.2015

Vereinfachtes Kündigungsrecht nach § 573 a BGB: Doppel­haus­hälften zählen als selbständige GebäudeVermieter ist für ordentliche Kündigung auf Vorliegen eines berechtigten Interesses angewiesen

Ein Vermieter kann ohne Vorliegen eines berechtigten Interesses ein Mietverhältnis gemäß § 573 a BGB ordentlich kündigen, wenn er und der Mieter im selben Gebäude wohnen und das Gebäude nicht mehr als zwei Wohnungen aufweist. Das vereinfachte Kündigungsrecht steht ihm aber nicht zu, wenn es sich um Doppel­haus­hälften handelt, da es sich dabei um selbstständige Gebäude handelt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bewohnten die Eigentümer zweier nebeneinander liegender Doppel­haus­hälften eine der Hälften. Die andere Hälfte hatten sie vermietet. Im Juli 2013 kündigten sie dem Mieter der Doppelhaushälfte ordentlich. Sie beriefen sich dabei auf das vereinfachte Kündigungsrecht gemäß § 573 a BGB. Da die Mieter die Kündigung nicht akzeptierten, erhoben die Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe der Doppel­haus­hälfte. Das Amtsgericht Köln wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieter.

Kein Recht zur vereinfachten ordentlichen Kündigung

Das Landgericht Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Vermieter zurück. Ihnen habe kein Recht zur vereinfachten ordentlichen Kündigung nach § 573 a BGB zugestanden. Zwar könne danach ein Vermieter ohne Vorliegen eines berechtigten Interesses ein Mietverhältnis ordentlich kündigen, wenn er zusammen mit dem Mieter ein Gebäude bewohne und das Gebäude nicht mehr als zwei Wohnungen aufweise. Bei den beiden Doppel­haus­hälften habe es sich aber um zwei selbstständige Gebäude gehandelt.

Gemeinsame Auffahrt, Regenrohr sowie Schornstein unerheblich

Für unerheblich hielt das Landgericht den Umstand, dass die beiden Doppel­haus­hälften über eine gemeinsame Auffahrt verfügt haben. Zwar habe dies angesichts der räumlichen Begrenztheit ein erhöhtes Kontakt- und Konflikt­po­tenzial zwischen den Mietver­trags­parteien geborgen. Jedoch komme es bei der Einordnung als Gebäude nicht darauf an, inwiefern die Parteien aufgrund der baulichen Anlage Gelegenheit zum Zusammentreffen haben. Für ebenso unerheblich erachtete das Gericht den Umstand, dass die Doppel­haus­hälften nur über ein Regenfallrohr und einem Schornstein verfügt haben.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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