15.11.2024
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Dokument-Nr. 27907

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Landgericht Koblenz Beschluss17.08.2018

Single mit zwei Matratzen: Käufer eines Boxspringbettes kann Kaufvertrag nicht wegen Kuhle in der Mitte des Bettes rückabwickelnMittiges Schlafen im Doppelbett stellt nicht sach- und fachgerechte Nutzung dar

Das Landgericht Koblenz hat entschieden, dass der Käufer eines Boxspringbettes nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen kann, wenn er nach nicht einmal zweijähriger Nutzung mit dem Schlafkomfort nicht mehr zufrieden ist, weil sich eine Kuhle in der Mitte des Bettes gebildet hat.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, alleinstehend und Alleinschläfer, interessierte sich für die Anschaffung eines neuen Bettes. Nach kurzem Probe­lie­gen­kaufte er bei dem später beklagten Möbelhaus ein Boxspringbett in der Größe 1,60 m x 2,00 m zum Preis von 2.000 Euro. Das Boxspringbett bestand - entsprechend des unter­schriebenen Kaufvertrages - aus einem gefederten Untergestell als Basis, zwei aufgelegten Matratzen in den Größen ,8 m x 2,00 m in einem durchgehenden Bezug und einem noch aufgelegten, durchgehenden sogenannten Topper. Nach nicht ganz zweijähriger Nutzung hatte sich eine Kuhle in der Mitte des Bettes gebildet, der Schlafkomfort war beeinträchtigt. Der Kläger verlangte daher vom Möbelhaus, diesen Mangel zu beseitigen.

Möbelhaus verweist auf bestim­mungs­widrigen Gebrauch

Das Möbelhaus verweigerte die Mangel­be­sei­tigung mit dem Hinweis, dass das Bett zur Alleinnutzung nicht geeignet sei, beim Schlafen in der Mitte des Bettes bilde sich zwangsläufig wegen der zwei Matratzen eine Kuhle, es liege ein bestim­mungs­widriger Gebrauch vor.

Käufer erhebt Klage

Dies wollte der Kläger nicht akzeptieren, schließlich habe er bei den Verkaufs­ver­hand­lungen deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er das Bett alleine nutzen werde. Er reichte daher Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages beim Amtsgericht Mayen ein.

Boxspringbett ist aufgrund Größe, Aufbaus und Federungs­ei­gen­schaften auf zwei Schläfer ausgelegt

Das Amtsgericht holte ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten einer öffentlich bestellten und vereidigten Sachver­ständigen für industriell gefertigte Möbel, Polstermöbel und Wasserbetten ein und hörte Zeugen zum Ablauf der Verkaufs­ver­hand­lungen an. Das Amtsgericht Mayen wies die Klage daraufhin ab. Aufgrund des Sachver­stän­di­gen­gut­achtens stehe zum einen fest, dass das Bett selbst nicht mangelhaft sei. Der Sachverständige hatte nämlich ausgeführt, dass das Boxspringbett aufgrund seiner Größe, seines Aufbaus und seiner Federungs­ei­gen­schaften auf zwei Schläfer ausgelegt sei, es werde aber offenbar nur durch eine Person, die mittig schlafe, belastet. Mittiges Schlafen auf einem Doppelbett stelle eine nicht sach- und fachgerechte Nutzung dar. Die Zeugen­ver­nehmung, so das amtsge­richtliche Urteil, habe zum anderen nicht ergeben, dass der Kläger die Beklagte auf die Alleinnutzung hingewiesen habe. Weitergehende Aufklä­rungs­pflichten des Möbelhauses hätten daher nicht bestanden.

Dauerhaftes Schlafen in der Mitte des Bettes entspricht nicht der üblichen Beschaffenheit eines Doppelbettes

Der Kläger legte Berufung beim Landgericht Koblenz ein und betonte, ein verständiger Durch­schnitts­ver­braucher müsse davon ausgehen können, ein Boxspringbett auf der gesamten Fläche - also auch in der Mitte - nutzen zu können. Dies werde auch in der Werbung der Beklagten für ihre Betten suggeriert, in der eine Single-Frau abgebildet sei, die allein und diagonal auf einem großen Boxspringbett liegend, ein Prospekt durchblättere. Dieser Argumentation folgte das Landgericht nicht und führte in der Entschei­dungs­be­gründung aus, dass der Kläger zum einen nicht habe erwarten können, dass er dauerhaft (auch) in der Mitte des Boxspringbettes habe schlafen können. Es entspreche nämlich nicht der üblichen Beschaffenheit eines Doppelbettes, dass der Überg­angs­bereich zwischen den beiden Liegeflächen zum Schlafen genutzt werden könne.

Möbelhauses muss beim Kauf eines Doppelbettes nicht über etwaige Nutzungs­mög­lich­keiten der Liegefläche aufklären

Dem Kläger sei auch bekannt gewesen, dass er ein Doppelbett gekauft habe, da sich der Aufbau des Boxspringbettes, bestehend aus Untergestell mit zwei Matratzen, aus dem unter­schriebenen Kaufvertrag ergebe. Zum anderen gehe der Hinweis auf die Betten-Werbung der Beklagten fehl, da dort ersichtlich keine typische Schlafsituation abgebildet sei. Darüber hinaus bestehe keine Pflicht des Möbelhauses, bei einem Kauf eines Doppelbettes über etwaige Nutzungs­mög­lich­keiten der Liegefläche aufzuklären.

Quelle: Landgericht Koblenz/ra-online (pm/kg)

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