21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 18709

Drucken
Urteil06.05.2014Landgericht Koblenz6 S 45/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • jurisPR-MietR 20/2014, Anm. 3, Norbert Eisenschmidjuris PraxisReport Miet- und Wohnungseigentumsrecht (jurisPR-MietR), Jahrgang: 2014, Ausgabe: 20, Anmerkung: 3, Autor: Norbert Eisenschmid
  • NJW 2014, 2660Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 2660
  • NJW-Spezial 2014, 450 (Michael Drasdo)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 450, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
  • NZM 2014, 608Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2014, Seite: 608
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Koblenz Urteil06.05.2014

Vermieter steht Schaden­ersatz­anspruch wegen Parkettkratzer auch bei genehmigter Hundehaltung zuMieter muss im Rahmen seiner Obhutspflicht Schäden von Mietsache abwehren

Verursacht ein Hund im Rahmen der artgerechten Haltung Schäden am Parkett, so haftet dafür grundsätzlich der Mieter. Denn dieser muss im Rahmen seiner Obhutspflicht alles Zumutbare tun, um Schäden von der Mietsache abzuwehren. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Vermieter die Hundehaltung genehmigt hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Koblenz hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beschädigte der Labrador des Mieters einer Wohnung durch sein artgerechtes Verhalten mit seinen Krallen erhebliche Schäden am Parkett. Nachfolgend bestand Streit zwischen den Mietver­trags­parteien, wer für den Schaden aufkommen musste.

Amtsgericht verneinte Haftung des Mieters

Das Amtsgericht Koblenz verneinte eine Haftung des Mieters für die Parkettschäden. Da der Vermieter die Hundehaltung genehmigt und es sich bei den Kratzern um artgerechte Begleitumstände gehandelt habe, seien die Kratzer im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs entstanden. Dafür hafte nicht der Mieter. Gegen diese Entscheidung legte der Vermieter Berufung ein.

Landgericht bejahte Haftung des Mieters

Das Landgericht Koblenz entschied zu Gunsten des Vermieters und hob daher das erstin­sta­nzliche Urteil auf. Dem Vermieter habe nach § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz wegen der Parkettschäden zugestanden. Denn der Mieter habe gegen seine Obhutspflicht verstoßen.

Obhutspflicht begründet Pflicht zur Verhinderung von Schäden

Ein Mieter müsse nach Auffassung des Landgerichts die Mietsache schonend und pfleglich behandeln und alles unterlassen, was zu einem Schaden führen kann. Er müsse ebenso alles Zumutbare unternehmen, um Schäden zu verhindern. Dies gelte zwar dann nicht, wenn es sich um eine Abnutzung im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs handelt. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen.

Mieter musste Schäden durch Hund verhindern

Nach Ansicht des Landgerichts habe der Mieter verhindern müssen, dass der Hund durch seine Krallen Schäden am Parkett verursacht. Die Erlaubnis des Vermieters zur Hundehaltung habe dabei keine Rolle gespielt. Die Obhutspflicht des Mieters habe dennoch weiter bestanden. Er habe entsprechende Maßnahmen ergreifen müssen. So hätte er den Aufenthalt des Hundes auf einzelne Räume beschränken, die Krallen mit einem Kratzschutz (Bsp.: Hundesocken) ausstatten oder den Parkettboden durch Teppiche schützen können.

Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil18709

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI