23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 25930

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Urteil02.12.1986Landgericht Koblenz6 S 276/86
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1987, 201Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1987, Seite: 201
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Landgericht Koblenz Urteil02.12.1986

Vermieter einer Bundes­miet­wohnung kann nach Tod des Mieters eintretenden Familien­an­ge­hörigen aufgrund fehlender Wohnbe­rech­tigung kündigenÖffentliches Interesse an Freihaltung rechtfertigt Kündigung

Der Vermieter einer Bundes­miet­wohnung kann den nach dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis eintretenden Familien­an­ge­hörigen gemäß § 563 Abs. 4 BGB kündigen, wenn dieser kein Bundes­be­diensteter ist und ihm somit die Wohnbe­rech­tigung fehlt. Allein das öffentliche Interesse an der Freihaltung der Wohnung für Bundes­be­dienstete rechtfertigt die Kündigung. Dies hat das Landgericht Koblenz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Mieterin einer Bundesmietwohnung im Jahr 1984 verstarb, wollte die Tochter in das Mietverhältnis eintreten. Diese lebte mit ihrer Mutter bis zu deren Tod zusammen in der Wohnung. Eine Bundes­miet­wohnung dient ausschließlich der Deckung des Wohnraumbedarfs von Bundes­be­diensteten. Da die Tochter der verstorbenen Mieterin keine Bunde­be­dienstete war, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis. Die Tochter akzeptierte dies jedoch nicht, so dass die Vermieterin schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung erhob.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Bundes­miet­wohnung

Das Landgericht Koblenz entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Denn die Kündigung habe das Mietverhältnis beendet.

Recht zur Kündigung aufgrund fehlender Wohnbe­rech­tigung

Auch wenn die Tochter der verstorbenen Mieterin möglicherweise in das Mietverhältnis eingetreten sei, so das Landgericht, habe die Vermieterin das Mietverhältnis gemäß § 564 b BGB (neu: § 564 Abs. 4 BGB) kündigen dürfen. Bei Zwecken der Wohnungs­fürsorge dienendem Wohnraum der öffentlichen Hand begründen Veränderungen auf der Mieterseite, die eine zweckwidrige Fehlbelegung des Wohnraums zur Folge haben, ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietver­hält­nisses. So habe der Fall hier gelegen. Denn weder die Tochter der verstorbenen Mieterin noch ihr Ehemann seien Bundes­be­dienstete.

Öffentliches Interesse an Freihaltung rechtfertigt Kündigung

Für die Kündigung sei es nach Auffassung des Landgerichts nicht erforderlich, dass konkret ein anders nicht zu deckender Bedarf eines berechtigten Bundes­be­diensteten bestehe. Entscheidend und allein ausreichend sei das öffentliche Interesse an der Freihaltung der fehlbelegten Wohnung.

Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (zt/WuM 1987, 201/rb)

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