Dokument-Nr. 25930
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- WuM 1987, 201Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1987, Seite: 201
Landgericht Koblenz Urteil02.12.1986
Vermieter einer Bundesmietwohnung kann nach Tod des Mieters eintretenden Familienangehörigen aufgrund fehlender Wohnberechtigung kündigenÖffentliches Interesse an Freihaltung rechtfertigt Kündigung
Der Vermieter einer Bundesmietwohnung kann den nach dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis eintretenden Familienangehörigen gemäß § 563 Abs. 4 BGB kündigen, wenn dieser kein Bundesbediensteter ist und ihm somit die Wohnberechtigung fehlt. Allein das öffentliche Interesse an der Freihaltung der Wohnung für Bundesbedienstete rechtfertigt die Kündigung. Dies hat das Landgericht Koblenz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Mieterin einer Bundesmietwohnung im Jahr 1984 verstarb, wollte die Tochter in das Mietverhältnis eintreten. Diese lebte mit ihrer Mutter bis zu deren Tod zusammen in der Wohnung. Eine Bundesmietwohnung dient ausschließlich der Deckung des Wohnraumbedarfs von Bundesbediensteten. Da die Tochter der verstorbenen Mieterin keine Bundebedienstete war, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis. Die Tochter akzeptierte dies jedoch nicht, so dass die Vermieterin schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung erhob.
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Bundesmietwohnung
Das Landgericht Koblenz entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Denn die Kündigung habe das Mietverhältnis beendet.
Recht zur Kündigung aufgrund fehlender Wohnberechtigung
Auch wenn die Tochter der verstorbenen Mieterin möglicherweise in das Mietverhältnis eingetreten sei, so das Landgericht, habe die Vermieterin das Mietverhältnis gemäß § 564 b BGB (neu: § 564 Abs. 4 BGB) kündigen dürfen. Bei Zwecken der Wohnungsfürsorge dienendem Wohnraum der öffentlichen Hand begründen Veränderungen auf der Mieterseite, die eine zweckwidrige Fehlbelegung des Wohnraums zur Folge haben, ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses. So habe der Fall hier gelegen. Denn weder die Tochter der verstorbenen Mieterin noch ihr Ehemann seien Bundesbedienstete.
Öffentliches Interesse an Freihaltung rechtfertigt Kündigung
Für die Kündigung sei es nach Auffassung des Landgerichts nicht erforderlich, dass konkret ein anders nicht zu deckender Bedarf eines berechtigten Bundesbediensteten bestehe. Entscheidend und allein ausreichend sei das öffentliche Interesse an der Freihaltung der fehlbelegten Wohnung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2018
Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (zt/WuM 1987, 201/rb)
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